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Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten

Kurzbeschreibung

Wer pflegebedürftig ist, möchte gerne so lange wie möglich in seiner vertrauten Umgebung leben. Trotzdem gibt es immer wieder Situationen, in denen häusliche Pflege nicht mehr ausreicht. Hier kann eine dauerhafte vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim (die sogenannte Heimpflege) notwendig werden. In diesen Fällen stellt die Pflegesachverständige des Rhein-Kreises Neuss vorab fest, ob eine Unterbringung in einem Pflegeheim erforderlich ist (Heimnotwendigkeit). Dies ist erforderlich, da eine Heimunterbringung in der Regel eine Gewährung von öffentlichen Leistungen nach sich zieht, die jedoch erst in Betracht kommen, wenn die Versorgung in der eigenen Wohnung nicht mehr gewährleistet ist.

Da das Einkommen und die Zuschüsse der Pflegekasse zur Finanzierung des Heimplatzes oftmals nicht ausreichend sind, können die restlichen Heimkosten unter bestimmten Voraussetzungen vom Rhein-Kreis Neuss übernommen werden.

Hierbei ist jedoch der Nachranggrundsatz der Sozialhilfe nach § 2 SGB XII zu beachten. Sofern bereits Kosten der Heimunterbringung selbst oder durch andere (z.B. Angehörige/Dritte) bezahlt wurden, können diese Kosten nicht mehr aus Sozialhilfemitteln übernommen werden (Bedarfsdeckungsprinzip).

Entsprechende Anträge werden vom Sozialamt Ihrer Stadt oder Gemeinde aufgenommen und an das Sozialamt des Rhein-Kreises Neuss weitergeleitet. Von dort erhalten Sie weitere Beratung und ggf. entsprechende Leistungen.

 

Zuständigkeit (Name des/der Pflegebedürftigen):

A-Da + Sd-Ss: Herr Peifer

De-J + St-Ts: Frau Weihrauch

Ka-Kd + Tu-Tz: Herr Clemens

Ke-M + U-Wo: Frau Knoche

N-Sch + Wr-Z: Frau Hartmann

Beschreibung

Wer pflegebedürftig ist, möchte gerne so lange wie möglich in seiner vertrauten Umgebung leben. Trotzdem gibt es immer wieder Situationen, in denen häusliche Pflege nicht mehr ausreicht. Hier kann eine dauerhafte vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim (die sogenannte Heimpflege) notwendig werden. In diesen Fällen stellt die Pflegesachverständige des Rhein-Kreises Neuss vorab fest, ob eine Unterbringung in einem Pflegeheim erforderlich ist (Heimnotwendigkeit). Dies ist erforderlich, da eine Heimunterbringung in der Regel eine Gewährung von öffentlichen Leistungen nach sich zieht, die jedoch erst in Betracht kommen, wenn die Versorgung in der eigenen Wohnung nicht mehr gewährleistet ist.

Da das Einkommen und die Zuschüsse der Pflegekasse zur Finanzierung des Heimplatzes oftmals nicht ausreichend sind, können die restlichen Heimkosten unter bestimmten Voraussetzungen vom Rhein-Kreis Neuss übernommen werden.

Hierbei ist jedoch der Nachranggrundsatz der Sozialhilfe nach § 2 SGB XII zu beachten. Sofern bereits Kosten der Heimunterbringung selbst oder durch andere (z.B. Angehörige/Dritte) bezahlt wurden, können diese Kosten nicht mehr aus Sozialhilfemitteln übernommen werden (Bedarfsdeckungsprinzip).

Entsprechende Anträge werden vom Sozialamt Ihrer Stadt oder Gemeinde aufgenommen und an das Sozialamt des Rhein-Kreises Neuss weitergeleitet. Von dort erhalten Sie weitere Beratung und ggf. entsprechende Leistungen.

Link zur Terminvergabe: timeacle - Stadt Dormagen Leistungen SGB XII, AsylbLG

Fachbereich Integration und Soziales

Die Antragsunterlagen werden von der Stadt Dormagen angefordert und gesammelt. Die Bearbeitung erfolgt durch den Rhein-Kreis Neuss.

Es gelten die rechtlichen Vorausssetzungen des SGB XII.

Zuständigkeit (Name des/der Pflegebedürftigen):

A - Da: Herr Peifer

De - J: Frau Weihrauch

Ka - Kd: Herr Clemens

Ke - M: Frau Knoche

N - Sch: Frau Hartmann

Sd - Z: Frau Soldatow

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen