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Pflegewohngeld
Kurzbeschreibung
Pflegewohngeld ist eine bewohnerbezogene Förderung einer Pflegeeinrichtung.
Beschreibung
Pflegebedürftige Personen können bei vollstationärer Pflege in einer geförderten Pflegeeinrichtung Nordrhein-Westfalen einen Zuschuss beantragen. Dieses Pflegewohngeld wird als Zuschuss zu den Investitionskosten der Pflegeeinrichtung gewährt, ist abhängig von Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person und erfordert die Einstufung in mindestens Pflegegrad 2.
- 14 APG NRW (Förderung vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld))
- 16 APG DVO NRW (Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 8a SGB XI)
- 14 SGB XI (Begriff der Pflegebedürftigkeit)
- Kapitel 11 SGB XII (Einkommens- und Vermögensprüfung)
- 91 SGB XII (Pflegewohngeld als Darlehen)
- § 93 SGB XII (Übergang von Ansprüchen)
Welche Unterlagen im Einzelfall erforderlich sind, teilt die bearbeitende Stelle nach Antragseingang mit. Zu diesen Unterlagen zählen regelmäßig:
- Betreuungsurkunde oder Vollmacht
- Einstufungsbescheid des medizinischen Dienstes der Pflegekasse
- Einkommensnachweise (z.B. Rentenbescheide, Zinsnachweise, Pension, Versicherungsleistungen, Einkommen aus Vermietung und Verpachtung)
- Einkommensnachweise des Ehegatten und Lebenspartner (z.B. Arbeitslosengeldbescheid oder Gehaltsnachweise)
- Auszüge aller vorhandenen Girokonten in der Regel der letzten drei Monate ab Antragstellung
- Nachweise über vorhandenes Vermögen (z.B. Sparbücher, Wertpapiere, Bausparverträge, Policen von Lebens- und Sterbegeldversicherungen, Grundbuchauszüge bei vorhandenem Grundbesitz, Einheitswertbescheid, Erbansprüche, Ansprüche gegenüber Dritten, Wertpapiere/Depot, Bestattungsvorsorgevertrag, Grabpflegevertrag)
- Nachweise über verkauftes, übertragenes oder verschenktes Vermögen (z.B. Kaufverträge, Übergabeverträge, Altenteilverträge oder Schenkungsverträge)
- Testament oder Vermächtnis
Soziale Leistungen, Fachbereich Integration und Soziales
Keine, der Antrag kann jederzeit gestellt werden.
- Die anspruchsberechtige Person lebt in vollstationärer Pflege.
- Die anspruchsberechtige Person wurde mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft.
- Das Einkommen reicht nicht oder teilweise nicht aus, um die Investitionskosten zu finanzieren.
- Das Vermögen der anspruchsberechtigen Person übersteigt 5.000 Euro nicht (bei verheirateten/ verpartnerten Personen 10.000 Euro).
- Die Anspruchsberechtigte Person lebt in NRW oder hat Verwandte 1. oder 2. Grades im Kreis oder dem angrenzenden Kreis, in dem sich die Pflegeeinrichtung befindet.
- Die Pflegeeinrichtung gehört zu den geförderten Einrichtungen
I.d.R. stellt das aufnehmende Heim den entsprechenden Antrag direkt beim Sozialamt des Rhein-Kreis Neuss. Alternativ kann der Antrag bei Herrn Clemens gestellt werden.
Keine
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Zuständige Kontaktpersonen
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Profil: Link
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Position: Teamleitung
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Telefon: 02133 257-5741
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E-Mail: sozialamt@stadt-dormagen.de
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Profil: Link
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Position: Sachbearbeitung
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Telefon: 02133 257-5742
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E-Mail: jenny.deuster@stadt-dormagen.de
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