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Bauvorbescheid und Baugenehmigung

Kurzbeschreibung

Haben Sie den Wunsch ein Gebäude zu errichten, zu erweitern, es anders zu nutzen oder es abzubrechen? Dann sind Sie im Bereich der Bauaufsicht Dormagen richtig.
Die Bauaufsichtsbehörde ist für das konkrete Bauen zuständig, informiert und berät bei Bauvorhaben.

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Beschreibung

Im Rahmen des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens wird sichergestellt, dass die Vorschriften und Bestimmungen des öffentlichen Baurechts eingehalten werden.
Bei konkreten Situationen, die Gefahr bedeuten oder die baurechtswidrig sind, sind die Bauaufsicht und die Bauverwaltung von Gesetzes wegen verpflichtet einzuschreiten.

Die Leistungen der Bauaufsicht finden Sie hier im Überblick:

  • Annahme von Anträgen: Bauvoranfragen, Bauanträge, Anzeigen zur Beseitigung, Nutzungsänderungen, Genehmigungsfreistellung, Grundstücksteilungen
  • Herausgabe von: Antragsformularen, Auszügen aus der Liegenschaftskarte, Bebauungsplanauszügen, Bauleitplänen, Lageplanauszügen und Lagebezeichnung, Luftbildern, Planstellungsverfahren 
  • Auskünfte zu: Liegenschaftskarten, Bebauungsplänen, Baulastenverzeichnis, Akteneinsicht zu laufenden bauaufsichtlichen Verfahren, Altakteneinsicht im Archiv
  • Information und Bürgerberatung zu bauaufsichtlichen Verfahren, Planungs- und Bauordnungsrecht
  • Erteilung von Vorbescheiden, Baugenehmigungen, Abweichungen, Befreiungen und Ausnahmen
  • Eintragung und Löschung von Baulasten
  • Erteilung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen gemäß Wohnungseigentumsgesetz
  • Wiederkehrende bauaufsichtliche Prüfungen
  • Bauzustandsbesichtigungen und -kontrollen
  • Abwehr von Gefahren an Gebäuden und baulichen Anlagen
  • Ordnungsrechtliche Aufgaben (Anordnungen, Zwangsmaßnahmen, Bußgelder)

 

·       Bauantrag

·       Lageplan

·       Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten)

·       Baubeschreibung und bei gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben eine Betriebsbeschreibung

·       Berechnung und Angaben zur Kostenermittlung

·       Formular zur Hochbaustatistik

Gegebenenfalls erforderlich:

·       Amtlicher Lageplan je nach Grundstücksverhältnissen

·       Auszüge aus dem Liegenschaftskataster bei Vorhaben, im unbeplanten Innenbereich oder im Außenbereich

·       Brandschutzkonzept

·       Nachweis der Bauvorlageberechtigung

·       Befreiungs- bzw. Abweichungsantrag, eventuell mit Zustimmungserklärung der Nachbarn

·       Ausnahmeantrag

·       Berechnung der Abstandflächen

·       Berechnung der Wohn- oder Nutzflächen

·       Stellplatznachweis

·       Berechnung der Grundflächenzahl, der Geschossflächenzahl, der Anzahl der Vollgeschosse und der

·       Nachweis der Gebäudeklasse

Sie müssen in der Regel die Unterlagen in 2- bis 3-facher Ausfertigung einreichen.

Bauaufsicht und Bauverwaltung, Fachbereich Städtebau

Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht 3 Jahre nach Ausstellung mit dem Bau begonnen oder die Bauarbeiten für mehr als 1 Jahr ausgesetzt haben. Entspricht die erteilte Baugenehmigung auch weiterhin der geltenden Rechtslage können Sie eine Verlängerung beantragen.

In der Regel innerhalb von 6 Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen bei Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes. Eine Verlängerung aus wichtigen Gründen ist möglich, z. B. Bei erforderlichen Befreiungen oder Beteiligungen externer Behörden.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie alternativ zum Baugenehmigungsverfahren eine Genehmigungsfreistellung wählen.

Einzelne kleinere Bauvorhaben sind ggf. verfahrensfrei (z. B. Terrassenüberdachungen, Gartenhäuser)

Das einfache Baugenehmigungsverfahren gilt für alle genehmigungsbedürftigen Anlagen, die keine großen Sonderbauten sind, insbesondere für Wohngebäude bis zur Hochhausgrenze (22m) und für kleinere Gebäude und bauliche Anlagen, soweit diese nicht von der Baugenehmigungspflicht freigestellt sind. 

Reichen Sie den Bauantrag mit den vollständigen Unterlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Kreise, kreisfreie Städte, Große und Mittlere kreisangehörige Städte) ein.

Der Bauantrag muss von Ihnen als Bauherrin/Bauherr und vom Entwurfsverfasser (Architektin/Architekt oder Bauingenieurin/Bauingenieur), die Bauvorlagen müssen vom Entwurfsverfasser unterschrieben werden.

Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft, ob die Bauvorlagen vollständig sind und welche anderen Behörden am Verfahren zu beteiligen sind.

Falls erforderlich, benachrichtigt die Bauaufsichtsbehörde die Eigentümer benachbarter Grundstücke (Angrenzer). Diese können nun innerhalb von 2 Wochen Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorbringen. Die Bauaufsichtsbehörde prüft den Bauantrag im Rahmen eines eingeschränkten Prüfungsumfangs auf Übereinstimmung mit den öffentlich - rechtlichen Vorschriften. Die Prüfung beschränkt sich jedoch darauf, ob das Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist und wesentliche bauordnungsrechtliche Anforderungen, wie Abstandsflächen und Barrierefreiheit, eingehalten wurden. Gegebenenfalls stimmt sie sich mit weiteren Stellen ab, deren Aufgabenbereich berührt wird, zum Beispiel mit der Denkmalschutzbehörde.

Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, wird Ihnen die Entscheidung schriftlich mitgeteilt:

·       Die Baugenehmigung wird erteilt,

·       nur mit bestimmten Bedingungen und Auflagen erteilt oder

·       der Bauantrag wird abgelehnt.

Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn die Baugenehmigung vorliegt. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen überprüfen. Die Bauüberwachung kann stichprobenartig durchgeführt werden.

Vor Baubeginn müssen Sie die Grundrissfläche und die Höhenlage der genehmigten baulichen Anlage abstecken. Den Baubeginn müssen Sie der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitteilen.

Die Fertigstellung des Rohbaus und die abschließende Fertigstellung genehmigter Anlagen müssen Sie der Bauaufsichtsbehörde jeweils eine Woche vorher anzeigen.

Bauzustandsbesichtigungen werden bei Fertigstellung des Rohbaus und bei der abschließenden Fertigstellung genehmigter Anlagen durchgeführt.

Feuerungsanlagen dürfen Sie erst nach Bescheinigung der Brandsicherheit und der sicheren Abführung der Verbrennungsgase durch den Bezirksschornsteinfegermeister in Betrieb nehmen.

Die Bearbeitung eines Bauantrages ist stets gebührenpflichtig. Maßgeblich für die Höhe der Gebühr sind Art und Umfang des Bauvorhabens. In der Regel beträgt sie mindestens 0,6% und höchstens 1,3% der landesweit festgelegten Rohbausumme.

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