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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Kurzbeschreibung

 Wenn Sie die Kosten für Ihren Lebensunterhalt nicht selbst aufbringen können, weil Sie:

  1. die Altersgrenze erreicht haben, 
  2. dauerhaft voll erwerbsgemindert sind oder
  3. in einer Werkstatt für Behinderte arbeiten

dann haben Sie Anspruch auf finanzielle Unterstützung in Form der sogenannten Grundsicherung.

Link zur Terminvergabe: timeacle - Stadt Dormagen Leistungen SGB XII, AsylbLG

Teamleiter Herr Clemens

A-Da: Herr Peifer

De-J: Frau Weihrauch

Ka-Kd: Herr Clemens

Ke-M: Frau Knoche

N-Sch: Frau Hartmann

Sd-Z: Frau Soldatow

Beschreibung

Über die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung können Sie finanzielle Unterstützung erhalten. Diese unterstützt Sie dabei, Ihren Lebensunterhalt aufzubringen und deckt das sozial-kulturelle Existenzminimum ab. Sie ist somit eine Leistung der Sozialhilfe und erfüllt die gleiche Funktion wie die Hilfe zum Lebensunterhalt, jedoch für eine speziellen Personenkreis.

Sie können die Grundsicherung erhalten, wenn Sie die Altersgrenze erreicht haben oder Sie über 18 Jahre alt und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Zudem können Sie die Leistung auch für die Zeit erhalten, in der Sie in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter das Eingangsverfahren und den Berufbildungsbereich durchlaufen.

Der Umfang der Grundsicherung unterscheidet sich je nach Ihrem individuellen Bedarf und Ihrem individuellem Einkommen und Vermögen.

Die Grundsicherung umfasst:

  • den gültigen Sozialhilferegelsatz
  • die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, sofern sie angemessen sind
  • Mehrbedarfe bei:    

           - Besitz eines Schwerbehindertenausweis G

           - Krankheit, wenn eine kostenaufwändige Ernährung erforderlich ist

           - Schwangerschaft

  • Einmalige Bedarfe in Sondersituationen (z.B. Erstausstattung einer Wohnung)
  • Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung

§§41-46b Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch- Sozialhilfe (SGB XII)

  • Ausgefüllter Antrag
  • Einkommens-/Vermögensnachweise
  • Mietvertrag /aktuelle Mietänderungsschreiben / aktuelle Neben-/Heizungskostenabrechnungen
  • Belege über laufende Ausgaben
  • Falls vorhanden: Schwerbehindertenausweis G
  • Falls vorhanden: bei Antragstellung wegen voller Erwerbsminderung: Rechtsgutachten/Bescheid des Rententrägers/der Rentenversicherung über die dauerhafte, volle Erwerbsminderung
  • Falls vorhanden: Renten-Erstbescheid
  • ggfls. weitere Unterlagen

Fachbereich Integration und Soziales

Sie können Leistungen ab dem Monat erhalten, in dem Sie Ihren Antrag gestellt haben.

Die Leistung wird in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt. Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, die Prüfung Ihres Antrags aber zeitaufwändig ist, können Sie auch eine vorläufige Bewilligung für sechs Monate erhalten.

 

Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls. Gesetzlich ist eine Bearbeitungsfrist von 6 Monaten vorgesehen.

Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung) sind einzustellen, wenn durch den Bezug einer vorrangigen Sozialleistung (wie z.B. Wohngeld) die Hilfebedürftigkeit überwunden werden kann. Hilfebedürftig ist - wie oben beschrieben - wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sicherstellen kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen,erhält.

Hilfe-Bedürftige sind demnach dazu verpflichtet, vorrangige Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung Ihrer Hilfsbedürftigkeit erforderlich ist (§2 Abs. 2 SGB XII)

  • Sie wohnen in Deutschland
  • Ihr Einkommen und Vermögen reicht nicht aus um Ihren Lebensunterhalt selbst ausreichend bestreiten zu können
  • Sie haben die Altersgrenze erreicht oder sind über 18 Jahre alt und dauerhaft voll erwerbsgemindert
  • Sie stellen den Antrag bei Ihrem örtlichen Sozialhilfeträger beziehungsweise Sozialamt oder über das Online-Portal
  • Sie erhalten ein Schreiben über die erforderlichen Nachweise
  • Sobald die Nachweise vollständig sind machen Sie einen Termin mit dem/r zuständigen Sachbearbeiter/in aus
  • Zu diesem Termin bringen Sie Ihre Nachweise mit und der Grundantrag wird ausgefüllt
  • Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und errechnet Ihre Bedarfe
  • Wenn Sie einen Antrag wegen voller Erwerbsminderung gestellt haben, werden entsprechende Nachweise geprüft oder von Ihrem Rentenversicherungsträger eingeholt.
  • Die zuständige Behörde entscheidet über Ihren Antrag und teilt Ihnen das Ergebnis in Form eines Bescheids mit
  • Der Bescheid enthält die Gründe der Entscheidung (Bewilligung oder Ablehnung). Außerdem sind Informationen über die Möglichkeit enthalten, gegen die Entscheidung Widerspruch einzulegen. Dazu ist eine Angabe zur Frist enthalten, innerhalb der Sie Widerspruch erheben können.
  • Der Bewilligungsbescheid enthält die Höhe der zu zahlenden Leistung und den Beginn der Zahlung. Ab dem genannten Datum werden Ihnen die zustehenden Leistungen durch den zuständigen Träger in der Regel am Monatsende zur Verfügung gestellt.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen