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Beschäftigungserlaubnis

Kurzbeschreibung

Je nach Aufenthaltsstatus muss die Beschäftigung von Ausländern vorab genehmigt werden.

Beschreibung

Die Beschäftigungserlaubnis wird durch die Ausländerbehörden erteilt. Gegebenenfalls muss diese zuvor die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einholen.

Sofern Sie in Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels sind, ist hierauf die Beschäftigungserlaubnis vermerkt. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzuges oder aus humanitären Gründen erhalten in der Regel eine umfassende Arbeitserlaubnis ("Erwerbstätigkeit gestattet"). Mit dieser Arbeitserlaubnis haben Sie freien Zugang zum Arbeitsmarkt.

Für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbstätigkeitszwecken kann die Arbeitserlaubnis mit Beschränkungen hinsichtlich des Arbeitgebers, der Art der Tätigkeit oder des Umfang der Tätigkeit versehen sein. Dies ist ebenfalls auf dem Aufenthaltstitel bzw. auf einem Zusatzblatt zum elektronischen Aufenthaltstitel vermerkt. Für Änderungen muss hier ggf. die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit über das beigefügte Formular eingeholt werden. Dies gilt auch für die erstmailige Beantragung einer Arbeitserlaubnis zum Zweck der Arbeitsaufnahme nach einer visumsfreien Einreise.

Inhaber von Duldungen und Gestattungen benötigen für die Aufnahme einer Beschäftigung innerhalb der ersten vier Jahre in den meisten Fällen ebenfalls die Genehmigung der Ausländerbehörde unter vorheriger Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.

 

Für Rückfragen zum Thema Beschäftigungserlaubnis stehen Ihnen die zuständigen Sachbearbeiter gerne zur Verfügung.

 

!!ACHTUNG: NEUE ZUSTÄNDIGKEITEN!!

Die Zuständigkeiten richten sich ab dem 01.07.2025 nach dem Aufenthaltszweck und dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens/Nachnamens:

1.) allgemeines Aufenthaltsrecht

Ihr Aufenthalt ist zum Zweck der Erwerbstätigkeit, des Studiums,  der Ausbildung oder zum Familiennachzug (§§ 16-21, 27-35, 37-38a AufenthG)

A - E                                 Herr Krämer

F - M                                 Frau Williams                   

N - Z                                 Frau Naundorf                   

2.) humantäres Aufenthaltsrecht, Asyl, Rückkehrmanagement

Ihr Aufenthalt erfolgt nach positivem Abschluss eines Asylverfahrens (Asylberechtigung, Flüchtlingsanerkennung, Zuerkennung des subsidiären Schutzes, Zuerkennung von Abschiebungsverboten), aus der Duldung heraus oder Sie befinden sich aktuell in einem laufenden Asylverfahren (§ 55 AsylG, §§ 22- 26, §§26-36 a , § 104 c AufenthG)        

A - F                                 Frau Rabenschlag

G - N                                Frau Skrobranek

O - Z                                Frau Sheivari

 

Inhaber einer Duldung wenden sich mit ihren Anliegen an

A - Z                                 Herr Kadic

Sofern Sie innerhalb der Familie eine unterschiedliche Namensführung haben, so richtet sich die Zuständigkeit für die gesamte Familie nach dem Namen des Haushaltsvorstands.

 

§ 4a AufenthG,§§ 39 - 42 AufenthG, BeschV, 

Fachbereich Integration

Bitte reichen Sie das ausgefüllte Formular "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis" sowie ggf. die zutreffenden Zusatzblätter bei der Ausländerbehörde ein. Dies können Sie per E-Mail, postalisch oder durch persönliche Abgabe im Servicepoint des Ausländeramtes erledigen.

Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (Formular)

Zusatzblatt A zum Formular "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis" (Anerkennungsverfahren § 16 d AufenthG)

Zusatzblatt B zum Formular "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis" (ICT-Karte, Entsendung, int. Personalaustausch)

!!ACHTUNG: NEUE ZUSTÄNDIGKEITEN!!

Die Zuständigkeiten richten sich ab dem 01.07.2025 nach dem Aufenthaltszweck und dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens/Nachnamens:

1.) allgemeines Aufenthaltsrecht

Ihr Aufenthalt ist zum Zweck der Erwerbstätigkeit, des Studiums,  der Ausbildung oder zum Familiennachzug (§§ 16-21, 27-35, 37-38a AufenthG)

A - E                                 Herr Krämer

F - M                                 Frau Williams                   

N - Z                                 Frau Naundorf                   

2.) humantäres Aufenthaltsrecht, Asyl, Rückkehrmanagement

Ihr Aufenthalt erfolgt nach positivem Abschluss eines Asylverfahrens (Asylberechtigung, Flüchtlingsanerkennung, Zuerkennung des subsidiären Schutzes, Zuerkennung von Abschiebungsverboten), aus der Duldung heraus oder Sie befinden sich aktuell in einem laufenden Asylverfahren (§ 55 AsylG, §§ 22- 26, §§26-36 a , § 104 c AufenthG)        

A - F                                 Frau Rabenschlag

G - N                                Frau Skrobranek

O - Z                                Frau Sheivari

 

Inhaber einer Duldung wenden sich mit ihren Anliegen an

A - Z                                 Herr Kadic

Sofern Sie innerhalb der Familie eine unterschiedliche Namensführung haben, so richtet sich die Zuständigkeit für die gesamte Familie nach dem Namen des Haushaltsvorstands.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen