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Beschäftigungserlaubnis
Kurzbeschreibung
Je nach Aufenthaltsstatus muss die Beschäftigung von Ausländern vorab genehmigt werden.
Beschreibung
Die Beschäftigungserlaubnis wird durch die Ausländerbehörden erteilt. Gegebenenfalls muss diese zuvor die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einholen.
Sofern Sie in Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels sind, ist hierauf die Beschäftigungserlaubnis vermerkt. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzuges oder aus humanitären Gründen erhalten in der Regel eine umfassende Arbeitserlaubnis ("Erwerbstätigkeit gestattet"). Mit dieser Arbeitserlaubnis haben Sie freien Zugang zum Arbeitsmarkt.
Für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbstätigkeitszwecken kann die Arbeitserlaubnis mit Beschränkungen hinsichtlich des Arbeitgebers, der Art der Tätigkeit oder des Umfang der Tätigkeit versehen sein. Dies ist ebenfalls auf dem Aufenthaltstitel bzw. auf einem Zusatzblatt zum elektronischen Aufenthaltstitel vermerkt. Für Änderungen muss hier ggf. die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit über das beigefügte Formular eingeholt werden. Dies gilt auch für die erstmailige Beantragung einer Arbeitserlaubnis zum Zweck der Arbeitsaufnahme nach einer visumsfreien Einreise.
Inhaber von Duldungen und Gestattungen benötigen für die Aufnahme einer Beschäftigung innerhalb der ersten vier Jahre in den meisten Fällen ebenfalls die Genehmigung der Ausländerbehörde unter vorheriger Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
Für Rückfragen zum Thema Beschäftigungserlaubnis stehen Ihnen die zuständigen Sachbearbeiter gerne zur Verfügung.
Die Zuständigkeiten richten sich nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens:
A Herr Szymanski
B Frau Bellers
C, D Frau Poslad
E - G Herr Nowak
H - J Frau Rabenschlag
K, L Herr Freyaldenhoven
N - R, U - W Frau Naundorf
S Herr Böse
T, M Herr Krämer
X – Z Herr Perz
Für Inhaber einer Duldung:
A - Z Herr Kadic
§ 4a AufenthG,§§ 39 - 42 AufenthG, BeschV,
Fachbereich Integration
Bitte reichen Sie das ausgefüllte Formular "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis" sowie ggf. die zutreffenden Zusatzblätter bei der Ausländerbehörde ein. Dies können Sie per E-Mail, postalisch oder durch persönliche Abgabe im Servicepoint des Ausländeramtes erledigen.
Die Zuständigkeiten richten sich nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens:
A Herr Szymanski
B Frau Bellers
C, D Frau Poslad
E - G Herr Nowak
H - J Frau Rabenschlag
K, L Herr Freyaldenhoven
N - R, U - W Frau Naundorf
S Herr Böse
T, M Herr Krämer
X – Z Herr Perz
Für Inhaber einer Duldung:
A - Z Herr Kadic
Zuständige Einrichtungen
- Fachbereich Integration und Soziales
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- Paul-Wierich-Platz 2
- 41539 Dormagen
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
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Profil: Link
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Position: Sachbearbeitung
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Telefon: 02133 257-5712
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E-Mail: martin.boese@stadt-dormagen.de
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Profil: Link
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Position: Sachbearbeitung
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Telefon: 02133 257-2145
-
-
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Profil: Link
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Position: stellv. Produktverantwortung
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Telefon: 02133 257-5711
-
E-Mail: britta.bellers@stadt-dormagen.de
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Profil: Link
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Position: Sachbearbeitung
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Telefon: 02133 257-5714
-
E-Mail: damir.kadic@stadt-dormagen.de
-
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Profil: Link
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Position: Sachbearbeitung
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Telefon: 02133 257-5721
-
E-Mail: dirk.kraemer@stadt-dormagen.de
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Profil: Link
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Position: Sachbearbeitung
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Telefon: 02133 257-5715
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E-Mail: maren.naundorf@stadt-dormagen.de
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Profil: Link
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Position: Sachbearbeitung
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Telefon: 02133 257-5718
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E-Mail: jan.nowak@stadt-dormagen.de
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Profil: Link
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Position: Sachbearbeitung
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Telefon: 02133 257-5716
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E-Mail: nadja.poslad@stadt-dormagen.de
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Profil: Link
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Position: Sachbearbeitung
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Telefon: 02133 257-5713
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