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Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz

Beschreibung

Bürgerinnen und Bürger, die Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, müssen über eine nicht älter als drei Monate alte Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom zuständigen Gesundheitsamt verfügen.

Ziel der Belehrung ist es, dass Sie mögliche Symptome von Infektionskrankheiten an Ihnen oder an Ihren Kolleg/Innen frühzeitig erkennen, eine Weiterverbreitung und Kontamination der Lebensmittel verhindern und abschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Krankheitssymptomen nicht mehr ausüben dürfen.

Zudem wird Ihnen erklärt, welche besonderen Hygienemaßnahmen Sie beim Kontakt mit Lebensmitteln einhalten müssen und welche Lebensmittelgruppen bei der Verarbeitung besonders anfällig für Kontamination sind.

Zuständig für Dormagen ist das Gesundheitsamt Rhein-Kreis Neuss.

Rhein-Kreis Neuss

Bevor Sie eine Tätigkeit in der Lebensmittelzubereitung bzw. im Lebensmittelverkauf aufnehmen, muss die Belehrung nach IfSG vorliegen und sie darf bei Tätigkeitsbeginn nicht älter als drei Monate sein.

Auch Personen, die sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen aufhalten, müssen an einer Belehrung teilnehmen.

Informationen zum Infektionsschutzgesetz auf den Seiten des Robert-Koch-Instituts (RKI)
Informationen zum Infektionsschutzgesetz auf den Seiten des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR)

  • Gewerbsmäßige (auch ehrenamtliche) Tätigkeit, bei der Lebensmittel hergestellt, verarbeitet oder in Verkehr gebracht werden.
  • Das Gesundheitsamt stellt die Bescheinigung nicht aus, solange bei einer Person Anhaltspunkte für eine in § 42 Abs. 1 IfSG genannte Krankheit bestehen.