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Leistungen nach AsylbLG

Kurzbeschreibung

Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beinhalten Sach- und/oder Geldleistungen für Leistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs. Sie richten sich an Ausländer mit Aufenthalt im Bundesgebiet und bestimmter Aufenthaltsgestattung/-erlaubnis/Duldung/vollziehbarer Ausreisepflicht. 

Für Leistungen nach AsylbLG gilt: 

  • es handelt sich um Grundleistungen, Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt, Sonstige Leistungen für besondere Bedürfnisse von Kindern und Erfüllung von Mitwirkungspflichten
  • Einkommen und Vermögen der in einem Haushalt lebenden Familienmitglieder sind aufgebraucht
  • Bei Geldleistungen: Höhe der Leistung abhängig von Alter und Familiensituation

Zuständige Behörde: abhängig vom Bundesland; örtliche Zuständigkeit nach Verteilung, Zuweisung, Wohnsitzauflage, Aufnahmeeinrichtung oder tatsächlichem Aufenthaltsort

Link zur Terminvergabe: timeacle - Stadt Dormagen Leistungen SGB XII, AsylbLG

Teamleitung: Herr Clemens

A-J: Frau Gilges

K-Z: Frau Wirtz

Beschreibung

Wenn Sie keinem Mitgliedstaat der EU angehören und sich im Bundesgebiet aufhalten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Dabei handelt es sich um die sogenannten Grundleistungen, Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie Sonstigen Leistungen.

Die Grundleistungen decken den notwendigen Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts. Das heißt zum Beispiel Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Körperpflege und Haushaltsgüter. Außerdem sind Leistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf möglich, welche die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sichern soll.

Die Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt ergänzen zusätzlich Mehrbedarfe für werdende Mütter. Das kann zum Beispiel Schwangerschaftskleidung oder eine Baby-Erstausstattung sein.

Die Sonstigen Leistungen richten sich insbesondere an spezielle Fälle. Das können besondere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts oder für Bedürfnisse von Kindern sein, zum Beispiel Ausstattung mit Schulbedarf und Eingliederungshilfe.

Die Leistungen sind möglich, wenn Ihr verfügbares Einkommen und Vermögen aufgebraucht oder nicht ausreichend ist und Sie keine Grundsicherung für Arbeitssuchende oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen der Sozialhilfe erhalten. Wenn Sie nicht allein wohnen, werden die Einkünfte von Familienmitgliedern, mit denen Sie zusammenwohnen, berücksichtigt. Als Familienmitglieder gelten in diesem Zusammenhang Ihr Lebenspartner oder Ehegatte, beziehungsweise Ihre Lebenspartnerin oder Ehegattin, sowie (minderjährige) Kinder.

Die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz können als Sach- oder Geldleistungen erbracht werden. Abhängig von Ihrer Wohnsituation und dem Ort, an dem Sie sich aufhalten, können sich die gewährten Leistungen in Art und Höhe unterscheiden. Die Auszahlung ist neben der Auszahlung als Sach- oder Geldleistung auch in Form von Wertgutscheinen oder anderweitig möglich.

Kosten der Unterkunft und Heizung werden bei der Berechnung Ihres Anspruches im Regelfall durch den zuständigen Träger berücksichtigt. Ob die Unterstützung in Form von Geld- oder Sachleistungen erfolgt, hängt von den Umständen Ihres Einzelfalles ab. Die Höhe der gewährten Leistungen werden regelmäßig angepasst und sind nach dem Alter und der Wohnsituation gestaffelthinderte Kinder. Auch möglich sind Leistungen für bestimmte Dolmetscherkosten und Kosten für die Beschaffung eines Passes.

Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt oder das Bundesamt für Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den / die Ausländer*in als Asylberechtigten anerkannt hat.

  • Ausgefüllten Antrag
  • Nachweis über aktuelles Aufenthaltsdokument (z.B. Reisepass, Aufenthaltsgestattung, Duldung)
  • Nachweise über Vermögen (z.B. Kontoauszüge über Konten und Wertanlagen im In- und Ausland, Fahrzeuge, Schmuck, Immobilien)
  • Nachweise über Einkommen aller Familienmitglieder im Haushalt (z.B. Lohnabrechnungen, Rentenbescheide, Kindergeld, BAföG, Unterhaltsvorschuss)
  • Nachweis über Kranken- und Pflegeversicherung
  • leistungsbezogene Nachweise
    • Mutterpass
    • Schulbescheinigung
    • Kostenvoranschläge
    • Bei verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflichten: Bescheide und Aufforderungen der Ausländerbehörde
  • Nachweise über Versicherungen und Fahrtkosten (bei Erwerbstätigkeit)
  • Nachweis über frühere Sozialleistungen (Aufhebungsbescheid des Jobcenters, Einstellungsbescheide anderer Kommunen)
  • Mietvertrag und Nachweise über aktuelle Miethöhe, Heizkosten und Strom
  • Heiratsurkunde, Scheidungsurteil, Nachweis über Ehegattenunterhalt

Ggf. Nachweis über Umgangsrecht (bei im Inland getrenntlebenden Eltern)

Soziales Leistungen, Fachbereich Integration und Soziales

Sie können Leistungen ab dem Tag erhalten, in dem Sie Ihren Antrag gestellt haben.

Die von der zuständigen Behörde für die Vorlage von Unterlagen gesetzten Fristen sind einzuhalten. Ist Ihnen dies aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, müssen Sie eine Fristverlängerung beantragen. Ansonsten kann Ihnen die zuständige Behörde wegen der Nichtbeachtung Ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten die Leistung verweigern.

Dies gilt ferner auch für die Widerspruchsfristen, also wenn Sie mit dem Bescheid - nicht nur beim Ablehnungsbescheid, sondern auch beim Bewilligungsbescheid (Höhe des sich ergebenden Leistungsanspruchs) - nicht einverstanden sind

Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Ihrer zuständigen Behörde mitzuteilen. Sollten Sie dies nicht machen, kann die Auszahlung der Leistungen gestoppt werden.

Wird die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gemeldet, ist dies eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße  geahndet werden.

  • Sie kommen aus einem Drittstaat und haben keine Staatsangehörigkeit eines EU-Staates.
  • Sie halten sich im Bundesgebiet auf
  • Sie erfüllen eines der folgenden Kriterien:
    • Sie haben eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz.
    • Sie wollen über einen Flughafen einreisen und die Einreise ist (noch) nicht gestattet.
    • Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 (1), 24, oder 25 (4) S. 1 AufenthG.
    • Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 (5) AufenthG, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt.
    • Sie haben eine Duldung nach § 60a AufenthG.
    • Sie sind vollziehbar ausreisepflichtig.
    • Sie sind Ehegatte, Lebenspartner:in oder minderjähriges Kind der zuvor genannten Personen.
    • Sie stellen einen Folgeantrag nach § 71 AsylG oder einen Zweitantrag nach § 71a AsylG.
    • Sie haben einen Aufenthaltstitel beantragt, aber noch keine Entscheidung der Ausländerbehörde erhalten.
  • Sie haben Ihr Einkommen und Vermögen, über welches Sie verfügen können, aufgebraucht oder dieses ist nicht ausreichend zur Sicherstellung des Lebensunterhalts.
  • Sie haben keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) oder auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz können formlos beantragt werden. Es empfiehlt sich einen persönlichen Termin zur Beratung mit Ihrer zuständigen Stelle zu vereinbaren. Nehmen Sie zu dem Termin bitte alle erforderlichen Unterlagen mit.

  • Sie stellen den Antrag bei Ihrer örtlich zuständigen Stelle oder über das Online-Portal.
  • Sie reichen die erforderlichen Nachweise ein.
  • Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und errechnet Ihre Bedarfe.
  • Die zuständige Behörde entscheidet über Ihren Antrag und teilt Ihnen das Ergebnis mit. Dazu erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid von Ihrer zuständigen Behörde.
  • Wurde Ihr Antrag bewilligt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, wird er abgelehnt, einen Ablehnungsbescheid.
  • In beiden Fällen enthält der Bescheid die Ursachen der Entscheidung. Außerdem sind Informationen über die Möglichkeit enthalten, gegen die Entscheidung Widerspruch zu erheben. Dazu ist eine Angabe zur Frist enthalten, innerhalb der Sie ein Rechtsmittel einlegen können.
  • Der Bewilligungsbescheid enthält die Höhe der zu zahlenden Leistung und den Beginn der Zahlung. Ab dem genannten Datum werden Ihnen die Ihnen zustehenden Leistungen durch den zuständigen Träger in der Regel am Monatsanfang zur Verfügung gestellt. Die Auszahlung kann je nach Einzelfall unterschiedlich sein, z.B. via Banküberweisung, Barauszahlung, Zahlungsanweisung zur Verrechnung, Kassenkarte, Barscheck oder Wertgutscheine.

Achtung: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Ihrer zuständigen Behörde mitzuteilen

Widerspruch, Anfechtungsklage

Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.

Keine

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen