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Sondernutzung von öffentlichen Verkehrsflächen

Kurzbeschreibung

Wenn Sie öffentliche Straßen oder aber auch öffentliche Flächen über den Gemeingebrauch hinaus nutzen wollen, benötigen Sie eine Sondernutzungserlaubnis.

  • Gebühren bemessen sich nach dem Umfang der Sondernutzung auf Basis kommunaler Satzungen 
  • Die Erlaubnis für die Sondernutzung kann online beantragt werden. Nutzen Sie hierfür bitten die verlinkte Dienstleistung im Wirtschafts-Service-Portal.NRW

Beschreibung

Öffentliche Verkehrsflächen können Sie anders nutzen als nur für den Verkehr. Sie benötigen dafür in der Regel eine Sondernutzungserlaubnis.
Sondernutzungen an öffentlichen Verkehrsflächen sind äußerst vielgestaltig. Beispiele solcher Sondernutzung können sein:

  • der Verkauf von Waren aller Art
  • Aufstellen von Waren- und Informationsständen
  • Anbringen von Plakaten für gemeinnützige und nicht kommerzielle Veranstaltungen
  • Markisen, Geschäftsschilder oder Werbeanlagen die nicht geringfügig in den Luftraum hineinragen
  • Betrieb von Außengastronomie
  • die Ausübung von Straßenkunst
  • Aufstellen von Bauzäunen oder Baukränen
  • Promotionaktionen
  • Gehwegüberfahrten (Bordsteinabsenkungen) 

Auch für die Nutzung des Luftraums über der Straße/Verkehrsfläche müssen Sie eine Genehmigung beantragen (z.B. für Werbeanlagen).
Eine Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsfläche über die erteilte Erlaubnis hinaus, stellt gemäß § 59 Straßen- und Wegegesetz NRW eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. 

  • §§ 8, 8a Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
  • § 18 – 19a Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW),
    § 22 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) 
  • Kommunale Satzung

Die zuständige Stelle kann je nach Art der Sondernutzung Unterlagen und Nachweise verlangen, z.B.

  •  einen Lageplan (maßstabsgetreu),
  • Fotos,
  •  Gaststättenerlaubnis für Außengastronomie
  •  bei Plakatierung: Entwurf des Plakats (außer Wahlplakate)

Ordnungsamt

Stellen Sie Ihren Antrag 2-4 Wochen vor der geplanten Nutzung. 

bis zu 2 Wochen

Mit der Sondernutzung darf erst begonnen werden, wenn die Erlaubnis der zuständigen Stelle vorliegt.
Sie benötigen keine Sondernutzungserlaubnis, wenn Sie eine Baugenehmigung haben

Die Sondernutzungserlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
Sie prüft vor allem, welche Auswirkungen eine Erlaubnis auf die Nutzung der Straße hätte.
Die beabsichtigte Sondernutzung darf nicht

  • den Gemeingebrauch anderer zu stark beeinträchtigen,
  • Fußgängerinnen und Fußgänger oder die Anwohner durch Lärm belästigen,
  • die Straße übermäßig verschmutzen oder
  • das Stadtbild beeinträchtigen

Nach der Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie einen Genehmigungs- oder einen Ablehnungsbescheid.
Die zuständige Stelle begrenzt die Genehmigung zeitlich oder erteilt sie widerruflich. Sie kann sie mit Bedingungen und Auflagen versehen. 

Für Sondernutzungserlaubnisse, welche eine Außengastronomie betreffen, wenden Sie sich an:

Herrn Bahlke

Für alle anderen Sondernutzungserlaubnisse, wenden Sie sich an:

Frau Mertens

Die Gebühren richten sich nach der Gebührensatzung der jeweiligen Gemeinde. Sie berücksichtigt unter anderem Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers oder der Antragstellerin. 

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen