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Bürgerbegehren

Kurzbeschreibung

Mit dem Bürgerbegehren und dem nachfolgenden Bürgerentscheid haben die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, eine unmittelbare Entscheidung anstelle des Stadtrates zu treffen. 

Beschreibung

Bei dem Bürgerbegehren handelt es sich um ein zweistufiges Verfahren. Die erste Stufe ist das Bürgerbegehren. Es handelt sich hierbei um einen Antrag der Bürgerinnen und Bürger an den Stadtrat. Beabsichtigt wird dabei, dass die Bürgerinnen und Bürger anstelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde entscheiden. 

§ 26 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, 

Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Stadt Dormagen

 

Fachbereich Bürger- und Ratsangelegenheiten 

Zu beachten sind die weiterführenden Regelungen der Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Stadt Dormagen

 

Um in die zweite Stufe zu gelangen, müssen die zwingenden Voraussetzungen der ersten Stufe erfüllt sein. 

  • Einreichung des Antrages in Textform
  • Der Antrag muss ein bestimmtes Begehren bzw. eine bestimmte Frage enthalten, die mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann (vgl. § 26 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 7 S.1 GO NRW). Über die Frage muss entschieden werden können, da hier die Bürger anstelle des Rates entscheiden
  • Der Antrag muss eine Begründung enthalten, damit die Unterzeichner über den Grund und Zweck des Bürgerbegehrens hinreichend informiert sind
  • Der Antrag muss bis zu drei Bürgerinnen oder Bürger der Gemeinde benennen (Vertreter)
  • Bürgerinnen und Bürger, die die Absicht haben, ein Bürgerbegehren durchzuführen, haben dies vorab der Verwaltung schriftlich mitzuteilen
  • Die Kostenschätzung der Verwaltung ist abzuwarten und bei der Sammlung der Unterschriften anzugeben
  • Die erforderliche Anzahl von Stimmen richtet sich nach der Einwohnerzahl der Gemeinde vgl. § 26 Abs. 4 GO ist einzuhalten 
  • Gegenstand des Bürgerbegehrens muss eine Angelegenheit des Rates sein
  • Ausgeschlossen sind Bürgerbegehren, die zum Gegenstand Inhalte des § 26 Abs. 5 innehaben oder ein rechtswidriges Ziel verfolgen

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen