Gesundheitsgefahren durch verwahrloste oder verunreinigte Wohnungen und Grundstücke
Kurzbeschreibung
Von einer Wohnung, einem Gebäude oder einem Grundstück gehen möglicherweise erhebliche Gesundheitsgefahren aus? Sie können dem Ordnungsamt einen konkreten Hinweis geben.
Beschreibung
Starke Verunreinigungen, größere Ansammlungen von Abfällen oder vergleichbare Zustände können eine behördliche Prüfung erforderlich machen, wenn dadurch eine konkrete Gefahr entsteht. Entscheidend ist nicht, ob eine Wohnung oder ein Grundstück ungepflegt wirkt, sondern welche (gesundheitlichen) Auswirkungen tatsächlich zu befürchten sind. Dazu können beispielsweise ein erheblicher Schädlingsbefall oder eine Gefährdung weiterer Bewohnerinnen und Bewohner gehören.
Was wird geprüft?
Das Ordnungsamt bewertet Hinweise im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeit. Je nach Ursache können insbesondere das Gesundheitsamt des Rhein-Kreises Neuss aber auch die Bauaufsicht, die Abfallbehörde oder andere Stellen betroffen sein. Aus einer Meldung folgt nicht automatisch, dass eine Wohnung betreten, geräumt oder gereinigt werden darf. Für Eingriffe müssen die jeweiligen rechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
Abgrenzung zu anderen Anliegen
Diese Dienstleistung ist keine allgemeine Beratung zu Infektionskrankheiten und keine Belehrung für Tätigkeiten mit Lebensmitteln. Sie ersetzt auch nicht die Geltendmachung mietrechtlicher Ansprüche, etwa wegen eines Mangels der gemieteten Wohnung. Bei einer Person in erkennbarer medizinischer Notlage ist unmittelbar der Rettungsdienst (112) zu verständigen.
Bitte bleiben Sie bei Ihrer Meldung bei nachvollziehbaren Beobachtungen. Vermutungen über Erkrankungen oder die persönlichen Lebensumstände Betroffener helfen für sich genommen nicht weiter. Betreten Sie fremde Wohnungen oder Grundstücke nicht eigenmächtig.
So gehen Sie vor
Nennen Sie die genaue Anschrift, beschreiben Sie den Zustand möglichst detaiiliert und erläutern Sie, wer oder was dadurch gefährdet sein könnte. Teilen Sie mit, ob Sie den Sachverhalt selbst gesehen haben und seit wann er besteht. Bereits bekannte Kontaktpersonen oder andere beteiligte Stellen können Sie für Rückfragen angeben. Die Meldung Ihrer Beobachtungen kann formlos per Mail an das Ordnungsamt gerichtet werden.
Ordnungsamt
Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Zuständige Einrichtungen
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Ordnungsamt
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- Straße: Paul-Wierich-Platz Hausnummer: 2
- PLZ: 41539 Ort: Dormagen
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- Fax:
02133 257-7738 - E-Mail:
ordnungsamt@stadt-dormagen.de
- Fax:
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Zuständige Kontaktpersonen
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Position: Sachbearbeitung
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Telefon: 02133 257-3251