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Lärm aus Gaststätten

Beschreibung

Durch § 9 des Landes-Immissionsschutzgesetzes NW (LImschG) wird generell die Nachtruhe, d.h. die Zeit von 22.00 - 6.00 Uhr geschützt. Während dieser Zeit sind alle Tätigkeiten verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören. Eine Sonderregelung  gilt für die Außengastronomie. Für diese Betriebe beginnt die Nachtzeit grundsätzlich um 24.00 Uhr.

§ 10 des LImschG regelt darüber hinaus die Benutzung von Tonerzeugungs- und Tonwiedergabegeräten. Diese Geräte dürfen auch außerhalb der gesetzlich geschützten Nachtruhe nur in einer solchen Lautstärke betrieben werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.

Service-Leistungen des Ordnungsamtes für die Bürgerinnen und Bürger:

  • Beratung über die gesetzlichen Vorschriften
  • Entgegennahme von Beschwerden und Anzeigen Beschwerden können auch telefonisch abgegeben werden, Anzeigen nur schriftlich.       Anonyme Beschwerden und Anzeigen werden grundsätzlich nicht entgegengenommen.
  • Beseitigung von Missständen bei Lärmbeschwerden Die Beschwerde/ Anzeige sollte möglichst zeitnah erfolgen und Antwort auf folgende Fragen geben:
  • wer meldet ? (Personalien der anzeigenden Person)
  • wer stört ? (Name und Adresse des Störers)
  • wann wurde gestört ? (Datum, Zeitspanne der Störung)
  • Art der Störung ? (z.B. laute Musik, lautes Feiern usw.)
  • handelt es sich um eine einmalige oder wiederholte Störung ?
  • gibt es Zeugen ? (Personalien der Zeugen, möglichst mit Unterschrift)
  • besondere Umstände ?

Landesimmissionsschutzgesetz

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen