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Merkblatt für die Anzeige einer kleinen Lotterie / Ausspielung / Tombola

Beschreibung

Die Kleine Lotterie/Ausspielung ist mindestens zwei Wochen vor Beginn der örtlichen Ordnungsbehörde unter Angabe des Spielkapitals und der Dauer der Lotterie/Ausspielung anzuzeigen.

Für die angezeigte Veranstaltung ist dem Lotterieveranstalter gemäß dem Runderlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 08.01.2008 - 14-38.07.01-3.1 - (SMBl. NRW 7126) unter den darin aufgeführten Voraussetzungen die Allgemeine Erlaubnis für seinen räumlichen Wirkungskreis erteilt.

Diese „Allgemeine Erlaubnis“ kommt für Institutionen und Organisationen der Jugendhilfe bzw. Jugendpflege, Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften, Sportvereine, Feuerwehren und Stiftungen sowie sonstige Veranstalter in Betracht, die die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes erfüllen (= Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt)

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen