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Spielautomaten, Aufstellererlaubnis

Beschreibung

Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinns bieten (Gewinn- oder Geldspielgerät), aufstellen will, bedarf der Erlaubnis (Aufstellerlaubnis, § 33 c Abs. 1 Gewerbeordnung). Der Antrag ist nur dann bei der Stadt Dormagen zu stellen, wenn Sie hier Ihren 1. Wohnsitz gemeldet haben.

Gewerbeordnung

  • Antrag
  • Führungszeugnis
  • Gewerbezentralregisterauskunft
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes
  • Nachweis der Industrie- und Handelskammer, welche belegt das der Antragsteller über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet wurde
    (nach § 33 c Abs. 2 Nr. 2 GewO)
  • Vorlage eines Sozialkonzeptes einer öffentlich anerkannten Institution, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll
    (nach § 33 c Abs. 2 Nr. 3 GewO)

Die Erlaubnisgebühr wird bei Antragstellung im voraus fällig.
Die Gebühr beträgt 5000,00 €

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen