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Spielautomaten, Geeignetheitsbestätigung

Beschreibung

Geldspielgeräte nach der Gewerbeordnung können nur aufgestellt werden, wenn die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellort den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

§ 33c Abs. 3 Gewerbeordnung

  • ormloser Antrag mit Angabe des Aufstellortes sowie Art und Anzahl der Geldspielgeräte
  • Allgemeine Aufstellerlaubnis nach § 33 c Gewerbeordnung

Verwaltungsgebühr für die Geeignetheitsbestätigung

  • Aufstellort in Gaststätten  500,00€
  • Aufstellort in  Spielhallen 2500,00€

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen