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Gesetzliche Ruhezeiten

Beschreibung

Ruhezeiten im Stadtgebiet gemäß der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Dormagen über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Dormagen von 2019

 

§ 12 Wahrung der Mittagsruhe und sonstiger Ruhezeiten

  1. Tätigkeiten, die mit besonderer Lärmentwicklung verbunden sind und die Allgemeinheit stören können, dürfen nur an Werktagen, Montag bis Samstag, in der Zeit von 07:00 Uhr bis 13:00 Uhr und 15:00 Uhr bis 20:00 Uhr verrichtet werden. Als solche Tätigkeiten gelten insbesondere der Gebrauch von motorbetriebenen Rasenmähern, Holzhacken, Hämmer, Sägen, Bohren usw.
  2. Absatz 2 findet keine Anwendung auf landwirtschaftliche und gewerbliche Tätigkeiten

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen