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Denkmalrechtliche Genehmigung

Kurzbeschreibung

Wer ein Baudenkmal oder einen Teil eines Baudenkmals beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder dessen bisherige Nutzung ändern will, benötigt hierzu eine Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde. Dies betrifft auch die Umgebung des Denkmals, wenn sich Veränderungen auf die denkmalwerte Substanz oder Erscheinungsbild des Baudenkmals auswirken.

Beschreibung

Die Untere Denkmalbehörde trifft ihre Entscheidung nach Anhörung des zuständigen Fachamtes beim Landschaftsverband Rheinland. Es empfiehlt sich, frühzeitig Kontakt mit der Unteren Denkmalbehörde aufzunehmen, damit die Planungen möglichst von Beginn an abgestimmt werden und nicht im späteren Verlauf Schwierigkeiten auftauchen. Dies gilt auch bei äußeren Veränderungen an Gebäuden, die im Denkmalbereich Zons (Altstadt) liegen, aber kein eingetragenes Einzeldenkmal sind.

Bei Bodendenkmälern ist nach dem Denkmalschutzgesetz NRW ebenso eine Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde für Veränderungen jeglicher Art – auch in der Nutzung der Flächen – erforderlich. Ähnlich wie bei Baudenkmälern schließt dies die engere Umgebung des Bodendenkmals ein, wenn sich Veränderungen dort auf die denkmalwerte Substanz oder das Erscheinungsbild des Bodendenkmals auswirken können. Als Bodendenkmäler gelten auch „vermutete Bodendenkmäler“, für deren Vorhandensein konkrete, wissenschaftlich begründete Anhaltspunkte vorliegen.

In der Dormagener Innenstadt gehören weite Bereiche zur Kern- oder Pufferzone des UNESCO-Welterbes Niedergermanischer Limes. Dort sind tiefere Eingriffe ins Erdreich ebenfalls erlaubnispflichtig.

Fachbereich Bürger- und Ratsangelegenheiten

Repräsentationen und Denkmalschutz

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen