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Ehrenamt Vormundschaft

Beschreibung

Vormundschaft bezeichnet die gesetzlich geregelte Personen- und Vermögenssorge für eine minderjährige Person. Ein Vormund ist also der rechtliche Vertreter eines Minderjährigen. Eine Vormundschaft tritt ein, wenn den Eltern das Sorgerecht entzogen wurde, Eltern verstorben sind oder -wie im Falle unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge- das elterliche Sorgerecht ruht, da die Eltern in einem anderen Land leben.

Die ehrenamtliche Vormundschaft ist eine Form der Betreuung, bei der eine Einzelperson freiwillig die Verantwortung für das Wohl eines Kindes übernimmt, ohne dafür bezahlt zu werden. Diese Vormünder sind oft Familienangehörige oder Freunde.

 

Ein Vormund hat das Recht und die Pflicht, anstelle der Eltern die Interessen seines Mündels zu vertreten. Das Tätigkeitsfeld des Vormundes ist abhängig von den Bedürfnissen des Mündels.

Mit der Übernahme einer Vormundschaft sind z.B. folgende Aufgaben verbunden:

  • Unterbringung des Mündels,
  • Gesundheitsfürsorge,
  • Schulangelegenheiten,
  • Gesundheitsfürsorge,
  • Verwaltung finanzieller Angelegenheiten,
  • Vertretung des Mündels im Asylverfahren usw.

Das Mündel wird nicht in ihrem Haushalt wohnen.

Die Übernahme einer Vormundschaft ist meist aus Dauer angelegt. Für dieses Ehrenamt sollten Sie u.a. folgende Voraussetzungen mitbringen:

  • Bereitschaft für ein längerfristiges Engagement,
  • Akzeptanz und Auseinandersetzung mit der Geschichte des Kindes und seiner Herkunftsfamilie,
  • Bereitschaft für Zusammenarbeit mit Familiengericht, Jugendamt sowie anderen Behörden und Institutionen,
  • Durchsetzungskraft bei der Vertretung der Interessen des Mündels,
  • Bereitschaft einen Teil Ihrer Freizeit für das Mündel einzusetzen,

 

Für die Anordnung der Vormundschaft und die Beaufsichtigung des Vormunds ist das Familiengericht zuständig. Sowohl bei der Auswahl als auch bei der Aufsicht des Vormunds wird das Familiengericht durch das zuständige Jugendamt unterstützt. Die Übernahme einer Vormundschaft erfordert keine Vorkenntnisse in Rechtsfragen noch eine spezifische Grundqualifikation. Vormünder müssen zur Ausübung des Ehrenamtes geeignet sein. Das Jugendamt prüft, wer aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse, seiner Vermögenslage sowie sonstiger Umstände zur Führung der Vormundschaft infrage käme. Im Rahmen dieser Überprüfung ist u.a. die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses notwendig.

 

Grundsätzlich gilt: Die Bestellung und Auswahl zum ehrenamtlichen Vormund erfolgt immer durch das Familiengericht. Der Vormund muss erklären, dass er treu und gewissenhaft die Vormundschaft führen wird und erhält mit seiner Bestellung eine sogenannte Bestallungsurkunde. Diese Bestallungsurkunde dient als Ausweis bei den entsprechenden Stellen (Schulen, Ärzte usw.).

 

Interessierte werden durch Schulungen auf Ihre Aufgabe vorbereitet. Bei Bedarf stehen wir Ihnen mit Einzelberatungen zur Seite.

 

Haben wir Interesse geweckt, dann kontaktieren Sie uns:

Marion Fassbender,  Tel. 01520 1530698

E-Mail: marion.fassbender@stadt-dormagen.de

  • § 1773 – 1802 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • § 53 – 57 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII

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