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Antrag auf Bescheinigung des alleinigen Sorgerechts durch das Jugendamt – Negativattest – nach § 58 Sozialgesetzbuch Achtes Buch

Beschreibung

Eine Mutter, die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratet ist oder war, kann eine schriftliche Auskunft über Alleinsorge aus dem Sorgeregister beantragen. Mit dieser Bescheinigung wird der Mutter eindeutig bestätigt, dass keine gemeinsame elterliche Sorge vorliegt. Dies ist der Fall, wenn im Sorgeregister keine entsprechenden Eintragungen verzeichnet sind. In diesem werden nämlich abgegebene Sorgeerklärungen, aber auch rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, mit denen die elterliche Sorge den Eltern ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen worden sind, eingetragen (registriert). Ebenfalls registriert werden rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, mit denen das Sorgerecht der Mutter ganz oder teilweise entzogen oder auf den Vater allein übertragen worden ist.

Für die Erteilung der beantragten Auskunft (häufig auch Negativattest oder Negativbescheinigung genannt) ist das Jugendamt des Wohnortes der Mutter zuständig. Die für die Ausstellung der Bescheinigung benötigten Informationen werden bei der das Sorgeregister führenden Stelle eingeholt.

Das Sorgeregister wird beim Jugendamt am Geburtsort des Kindes geführt. Für im Ausland geborene Kinder ist zentral eine Stelle beim Landesjugendamt Berlin zuständig.

Diese schriftliche Auskunft wird häufig beispielweise bei den Anmeldungen im Kindergarten, für die Schulanmeldung, bei Beantragung eines Kinderausweises oder von Geldinstituten für eine Kontoeröffnung benötigt.

Die Bescheinigung wird gebührenfrei ausgestellt.

Zuständigkeit (Familienname des Kindes):

A  und N - S      Frau Peters

B - I und T - Z   Frau Klotmann

J - M                 Frau Pasztuska

 

Gemäß § 1626a Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) hat zunächst die Mutter das alleinige Sorgerecht für ein Kind, dessen Eltern bei seiner Geburt nicht miteinander verheiratet sind.

Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern
Gemäß § 58 Abs. 2 SGB VIII kann die Mutter eine Auskunft aus dem Sorgeregister verlangen.

Negativbescheinigung

Geburtsurkunde des Kindes

Gesetzliche Vertretung, Unterhalt

kostenlos

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen