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Eingliederungshilfe

Kurzbeschreibung

Hilfe für Kinder und Jugenliche, die von seelischer Behinderung betroffen oder bedroht sind.

Beschreibung

Es gibt unterschiedliche Kostenträger in der Eingliederungshilfe für junge Menschen. Der Gesetzgeber unterscheidet, Kinder und Jugendliche mit körperlicher Behinderung, geistiger und seelischer Behinderung. Die Jugendhilfe ist derzeit ausschließlich für die Eingliederungshilfe junger Menschen mit seelischer Behinderung oder von seelischer Behinderung bedrohte zuständig. Die rechtliche Grundlage der Eingliederungshilfe in der Jugendhilfe ist im § 35a SGB VIII verankert. 
Die gültige Rechtsnorm sieht vor, dass Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe haben, wenn
1.) ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher 
2.) ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Die Abweichung der seelischen Gesundheit ist von einem Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder einem Kinder- und Jugendpsychotherapeuten (u. ä.) festzustellen.
Die Teilhabebeeinträchtigung am Leben in der Gesellschaft oder die Erwartung der Teilhabebeeinträchtigung wird durch das Jugendamt festgestellt.

Wesentliche Aufgaben im Arbeitsfeld sind:
- Die Fachkräfte führen im Einverständnis mit den Eltern einen persönlichen pädagogischen Austausch mit anderen Fachkräften zur Einschätzung der bisher erfolgten Förderung des Kindes. 
- Die Fachkräfte bitten die Eltern, Informationen in mündlicher und schriftlicher Form (Gutachten, Bescheide) über präventive Hilfen oder laufende Hilfen (z.B. 
Schule) zur Verfügung zu stellen. Sollten die Eltern über kein psychologisches Gutachten verfügen, leiten sie die Begutachtung durch einen Kinder- und Jugendpsychiater ein.
- Die Fachkräfte klären den Sachverhalt und die weiteren Handlungsschritte in der kollegialen Beratung. Dazu ist es notwendig, die relevanten und zentralen Lebensbereiche der Kinder und Jugendlichen zu erfassen und zu beschreiben.
Die Feststellung und Bewertung erfolgt stets aus einer Gesamtschau heraus, d.h. unter Beachtung:
o der altersgruppenspezifischen Entwicklung, 
o der Teilhabefähigkeit in der gesellschaftlichen Interaktion,
o des strukturellen Kontextes des Lebensumfeldes,
o der Ressourcen des jungen Menschen. 
In den Blick genommen werden die Situation in der Familie, die Sozialkontakte und die sozialräumlichen Bedingungen, der Lebensbereich (je nach Alter) Kita, Schule, Beruf sowie die Entwicklung der Persönlichkeit/Fähigkeiten und Interessen/Freizeitaktivitäten des jungen Menschen. Die Situation der Teilhabe sollte dabei mit dem jungen Menschen sowie mit den maßgeblich Beteiligten eruiert werden, um z.B. auch einen Ausgleich von Selbst- und Fremdeinschätzung wie auch der Selbst- und Fremderwartung zu ermöglichen. Es ist dennoch nicht möglich, eine Teilhabestörung objektiv festzustellen. Sie ist auf der Grundlage vorhandener Unterlagen und gewonnener Erkenntnisse lediglich einschätzbar. Die Kriterien, die dem Verwaltungsbescheid zugrunde liegen, müssen ggf. juristischen Maßstäben standhalten können. 
• Falls die Erziehungsberechtigten einen Antrag gestellt haben, leiten die Fachkräfte das Hilfeplanverfahren ein, bereiten die Entscheidungskonferenz vor, organisieren sie und führen sie durch. 
• Bei Bewilligung des Hilfeantrags leiten sie die Hilfeplanung gemäß § 36 SGB VIII, insbesondere gemäß Abs. 3 unter Beteiligung der involvierten Fachkräfte ein. Mit den Erziehungsberechtigten wählen sie die geeignete Hilfe aus. Bei einer Ablehnung informieren sie ggf. über weitere Angebote und Hilfsmöglichkeiten und arbeiten gemeinsam an deren Umsetzung.
Die Unterstützungsleistungen im Bereich der Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIII sind vielfältig und reichen von ambulanten Hilfeleistungen für die Familie, für den jungen Menschen bis hin zu teilstationären und stationären Jugendhilfemaßnahmen. Auch therapeutische und heilpädagogische Maßnahmen können Anwendung finden.

Erzieherische Hilfen

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen