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Grundstücksteilungsgenehmigung

Kurzbeschreibung

Die grundbuchrechtliche Teilung eines bebauten Grundstückes bedarf der Genehmigung gem. § 7 Landesbauordnung NRW 2018 (BauO NRW 2018)

Die Teilung ist formlos beim Fachbereich Städtebau zu beantragen. Die Teilung muss von einem öffentlich bestellten Vermesser (ÖbVI) durchgeführt werden. Der Teilungsantrag kann auch direkt von einem Vermessungsbüro im Auftrag des Eigentümers gestellt werden, da der Lageplan bestimmten Mindestanforderungen (Berechnung Abstandsfläche, Grundflächen- und Geschossflächenzahl etc.) entsprechen muss.

Die Teilungsgenehmigung kann erteilt werden, wenn durch die Teilung keine Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften der BauO NRW 2018 oder den aufgrund der BauO NRW 2018 erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen.

Beschreibung

Anmerkung:

Eine bauplanungsrechtliche Teilungsgenehmigung für unbebaute Grundstücke ist seit dem 20.07.2004 mit der Novellierung des Baugesetzbuches nicht mehr erforderlich. Liegt ein zu teilendes Grundstück im Bereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes, so dürfen durch die Teilung keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplanes zuwiderlaufen. Da durch die Novellierung des Baugesetzbuches eine behördliche Überprüfung nicht mehr vorgesehen ist, ist für die Einhaltung der vg. Vorschrift der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur (ÖbVI) verantwortlich!

§ 7 Landesbauordnung 2018 NRW (BauO NRW) Landesbauordnung 2018 NRW (BauO NRW)

Dem Antrag sind 3 Lagepläne beizufügen, in denen die Teilungslinie rot zu kennzeichnen ist (Lageplan und Bauzeichnungen der vorhandenen Anlagen sofern für die Beurteilung erforderlich - gem. § 4 und 17 Bauprüfverordnung NRW)

Bauaufsicht und Bauverwaltung, Fachbereich Städtebau

Das Baubürgerbüro kann Ihre Anträge für eine Grundstücksteilungsgenehmigung annehmen.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen