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Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung

Beschreibung

Unfälle oder Krankheiten können dazu führen, dass wichtige Angelegenheiten nicht mehr eigenständig geregelt werden können. Ehepartner, Kinder oder nahe Familienangehörige können in einer solchen Situation nicht automatisch für die betroffene Person handeln oder sie vertreten. Die gegenseitige Vertretung von Ehegatten ist lediglich im Krankheitsfall in Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge für längstens 6 Monate möglich (§ 1358 BGB). Ein gesetzliches Vertretungsrecht von Ehegatten untereinander in anderen Bereichen oder ein Vertretungsrecht von Kindern gegenüber ihren Eltern existiert nicht. Damit die eigenen Interessen im Falle des Falles gewahrt bleiben und die eigenen Angelegenheiten geregelt werden können, sieht das Recht verschiedene Möglichkeiten der Vorsorge vor.

Die Betreuungsbehörde berät über Vorsorgemaßnahmen wie Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen.

Mit der Vorsorgevollmacht können Sie einer anderen Person das Recht einräumen, in Ihrem Namen und dem von Ihnen gewünschten Umfang stellvertretend zu handeln. Die Vorsorgevollmacht kann sich auf die Wahrnehmung bestimmter einzelner oder aber auch aller Angelegenheiten beziehen.  Die Vorsorgevollmacht gibt Ihnen die Möglichkeit, die Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin durch das Betreuungsgericht zu vermeiden. Sie sollten aber nur eine Person bevollmächtigen, der Sie uneingeschränkt vertrauen und von der Sie überzeugt sind, dass sie nur in Ihrem Sinne handeln wird. 

Um Zweifel an der Echtheit und der Identität der Unterschrift zu vermeiden, kann eine Beglaubigung der Vorsorgevollmacht durch die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Betreuungsbehörde erfolgen. Die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers ist eine dringende Voraussetzung zur Ausstellung und Beglaubigung einer rechtswirksamen Vorsorgevollmacht. 

Mit der Betreuungsverfügung kann jeder schon im Voraus festlegen, wen das Gericht als rechtlichen Betreuer oder rechtliche Betreuerin bestellen soll. Das Gericht ist an diese Wahl gebunden, wenn sie dem Wohl der zu betreuenden Person nicht zuwiderläuft. Genauso kann bestimmt werden, wer auf keinen Fall als Betreuer oder Betreuerin in Frage kommt. Möglich sind auch inhaltliche Vorgaben für den Betreuer bzw. die Betreuerin, etwa welche Wünsche und Gewohnheiten respektiert werden sollen oder ob im Pflegefall eine Betreuung zu Hause oder im Pflegeheim gewünscht wird.

Mit der gesetzlich geregelten Patientenverfügung können Sie für den Fall der späteren Entscheidungsunfähigkeit vorab schriftlich festlegen, ob Sie in bestimmte medizinische Maßnahmen einwilligen oder sie untersagen. Die Ärztin oder der Arzt hat dann zu prüfen, ob Ihre Festlegung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. Ist dies der Fall, so hat die Ärztin oder der Arzt die Patientenverfügung unmittelbar umzusetzen.

Wichtig ist, dass zwischen der Vorsorgevollmacht und der Patientenverfügung streng zu unterscheiden ist. Während die Vorsorgevollmacht regelt, wer Sie im Falle des Falles rechtlich vertreten kann, betrifft die Patientenverfügung ausschließlich die Frage, welche medizinischen Maßnahmen Sie für den Fall wünschen, dass Sie diesen Wunsch nicht mehr selbst äußern können. 

Entsprechende Muster oder Vorlagen finden Sie unter "Downloads" oder auf den unter "Weiterführende Informationen" gelisteten Internetseiten.

Die Zuständigkeit der Sachbearbeitenden richtet sich nach dem ersten Buchstaben Ihres Nachnamens: 

Hannah Brefeld (A-E)

Sophie Wolf (F-O; SCH)

Brigitte Peters (P-Z)

 

Zur Beglaubigung der Vorsorgevollmacht benötigen Sie ein gültiges Ausweisdokument, z.B. Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel 

Kinder, Jugend, Familien und Schule

Name Typ Kosten
Beglaubigung der Vorsorgevollmacht Verwaltungsgebuehr 10,00 EUR

Barzahlung

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen