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Betreuungsbehörde

Beschreibung

Für den Fall, dass aufgrund von Krankheit oder Behinderung die eigenen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr geregelt werden können, kann das Gericht eine Betreuerin oder einen Betreuer bestellen. Die gesetzliche Betreuung wird vorrangig von ehrenamtlichen Betreuern, wie z.B. Familienangehörigen geführt. Wenn dies nicht möglich ist, wird ein Berufsbetreuer oder eine Berufsbetreuerin durch das Gericht bestellt. Der Betreuer oder die Betreuerin hat grundsätzlich Ihre Wünsche zu beachten, solange dies auch Ihrem Wohl entspricht. 

Eine Betreuerin oder ein Betreuer wird nur bestellt, soweit dies erforderlich ist! Eine Betreuung ist beispielweise dann nicht erforderlich, wenn es eine bevollmächtigte Person gibt, die Sie rechtsgeschäftlich vertreten kann. Dies kann durch eien Vorsorgevollmacht geschehen. Gibt es keien Vorsorgevollmacht, darf eine Betreuung nur für die Aufgabenkreise angeordnet werden, in denen sie tatsächlich erforderlich ist. Bereiche, die eigenständig erledigt werden können bzw. die nicht betroffen sind, dürfen einem Betreuer nicht übertragen werden. Die Betreuung darf nur solange andauern, wie sie benötigt wird. 

Für die Bestellung einer Betreuerin bzw. eines Betreuers ist das Betreuungsgericht zuständig. Die gesetzliche Betreuung kann von Ihnen selbst oder auch von Dritten, wie z.B. Familienangehörogen, Nachbarn oder Bekannten angeregt werden. Das Gericht prüft die Voraussetzungen für die Einrichtung der gesetzlichen Betreuung. Sollte eine Betreuung erforderlich sein, so erlässt das Gericht einen Beschluss, in dem unter Anderem aufgeführt wird, auf welche Aufgabenkreise sich die Betreuung bezieht und wer Betreuer oder Betreuerin ist.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Betreuungsstelle unterstützen das Betreuungsgericht bei der Bestellung einer Betreuung für Erwachsene durch Sachverhaltsaufklärungen und Erstellung von Sozialberichten. Dabei beraten und informieren Sie betroffene Personen sowie deren Angehörige und interessierte Bürgerinnen und Bürger über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen. 

Zudem berät und unterstütz die Betreuungsbehörde die ehrenamtlichen Betreuuer in der Führung der gesetzlichen Betreuungen. 

Entsprechende Informationen oder Anträge finden Sie auf den unter "Weiterführende Informationen" gelisteten Internetseiten.

Die Zuständigkeit der Sachbearbeitenden richtet sich nach dem ersten Buchstaben Ihres Nachnamens: 

Hannah Brefeld (A-E)

Sophie Wolf (F-O; SCH)

Brigitte Peters (P-Z)

  • Antrag zur Anregung einer gesetzlichen Betreuung
  • Attest zur Betreuungsnotwendigkeit (ausgefüllt vom Hausarzt)

Kinder, Jugend, Familien und Schule

Die gesetzliche Betreuung wird beim zuständigen Amtsgericht (Betreuungsgericht) angeregt, nicht bei der Betreuungsbehörde selber. 

  • Eine gesetzliche Betreuung kann nur eingerichtet werden, wenn die betroffene Person aufgrund von Krankheit oder Behinderung daran gehindert ist, die eigenen Angelegenheiten ganz oder teilweise zu besorgen
  • Volljährigkeit 

Die Kosten, die durch das Betreuungsverfahren entstehen, sind - unter Berücksichtigung der finanziellen Situation - ggf. von der betreuten Person zu tragen. 

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen