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Amtspflegschaft

Beschreibung

Amtspflegschaft ist die Wahrnehmung der Aufgaben einer Pflegerin / eines Pflegers durch die Behörde in den durch das Bürgerliche Gesetzbuch vorgesehen Fällen. Seit Aufhebung der gesetzlichen Amtspflegschaft per 01.07.1998 durch das Beistandschaftsgesetz ist die Amtspflegschaft ausschließlich bestellte Pflegschaft. Die Pflegerin / der Pfleger unterscheidet sich von dem Vormund wesentlich dadurch, dass er nur für einzelne, fest umgrenzte Aufgaben zuständig ist. Zudem gibte es einen klaren Zeitraum der Pflegschaft. Die Vormundschaft ist also in ihrer Fürsorgeaufgabe umfassend, Pflegschaft in der gleichen Funktion immer nur auf Teilbereiche beschränkt.

Die Amtspflegschaft wird durch die Anordnung des Vormundschaftsgerichtes- oder Familiengerichtes begründet.

Kinder, Jugend, Familien und Schule

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen