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Namensänderung

Beschreibung

Nachträgliche Erklärung zur Namensführung in der Ehe

Wenn Sie bei der Eheschließung keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmt haben, haben Sie die Möglichkeit diesen nachträglich, ohne an eine Frist gebunden zu sein, festzulegen. Sie können entweder den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen des Mannes oder der Frau zum Ehenamen bestimmen. Diese Erklärung kann während des Bestehens der Ehe nicht widerrufen werden.

 

Voranstellung oder Anfügung des Geburtsnamens beziehungsweise Ihres derzeitigen Namens

Der Ehepartner, dessen Name nicht Ehename geworden ist, kann seinen Geburtsnamen oder seinen derzeitigen Namen voranstellen oder anfügen (Doppelname). Zu erklären ist dies beim Standesamt. Es dürfen hierbei im Regelfall keine „Dreifachnamen“ entstehen. Der vorangestellte oder angefügte Name und der Ehename werden durch Bindestrich miteinander verbunden. Von der Möglichkeit der Doppelnamensführung kann auch der verwitwete oder geschiedene Ehegatte Gebrauch machen, solange er den Ehenamen führt.

 

Widerruf der Voranstellung oder Anfügung des Geburtsnamens beziehungsweise des zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namens

Die Erklärung über die Voranstellung oder Anfügung des Geburtsnamens beziehungsweise des zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namens kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden. Eine erneute Erklärung ist anschließend nicht mehr zulässig. Der Ehegatte führt dann in der Ehe nur seinen Ehenamen.

 

Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe

Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat.

Die gleichen Möglichkeiten haben Lebenspartner nach Begründung bzw. nach Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

 

Namenserklärungen für Kinder

Namenserteilung durch den allein sorgeberechtigten Elternteil (§1617a BGB)

Haben Sie als Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen und hat nur einer das Sorgerecht, dann bekommt das Kind den Nachnamen, den der sorgeberechtigte Elternteil zur Zeit der Geburt des Kindes führt. Der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zusteht, kann dem Kind aber auch den Namen des anderen Elternteils geben. Dabei braucht man die Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind älter als 5 Jahre ist, auch die Einwilligung des Kindes.

 

Einbenennung (§1618 BGB)

Wenn ein Kind aus früherer Beziehung bei Ihnen lebt und Sie durch eine Eheschließung einen neuen Namen erworben haben, entsteht häufig der Wunsch, dass auch das Kind mit seinem Familiennamen in die neue Familie integriert wird. Der Elternteil und der neue Ehepartner, der nicht der Vater oder Mutter des Kindes ist, können dem Kind das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, ihren Ehenamen erteilen. Führt das Kind den Namen des nicht sorgeberechtigten Elternteils oder besteht ein gemeinsames Sorgerecht, so braucht man bei der Namenserteilung die Einwilligung dieses Elternteils. Wenn das Kind älter als fünf Jahre alt ist, muss es selbst einwilligen.

 

Namensänderung bei elterlichem Namenswechsel (§1617c BGB)

Haben Sie nachträglich einen Ehenamen bestimmt, hat sich Ihr Ehename geändert oder führt Ihr Kind den Familiennamen eines Elternteils und hat sich dieser Familienname auf andere Weise als durch Eheschließung geändert, so erstreckt sich diese Änderung automatisch auf Ihr Kind, wenn es noch unter fünf Jahre alt ist. Ist es bereits älter, so ist für die Namensänderung Ihres Kindes eine Erklärung erforderlich.

 

Namensänderung bei späterer Begründung der gemeinsamen Sorge (möglich durch Eheschließung der Eltern oder Sorgeerklärung) (§1617b Abs. 1 BGB)

Haben Sie als Eltern die Sorge für Ihr Kind nicht gleich bei der Geburt gemeinsam sondern erst nachträglich durch Abgabe einer Sorgeerklärung oder durch Eheschließung erworben, so können Sie den Familiennamen Ihres Kindes durch eine Erklärung neu bestimmen. Beachten Sie bitte, dass dies innerhalb von drei Monaten nach Erwerb der gemeinsamen Sorge erfolgen muss, sofern Sie im Inland wohnen. Liegt Ihr Wohnsitz im Ausland, so muss die Erklärung innerhalb eines Monats nach Rückkehr in das Inland abgegeben werden.

 

Form der Namenserklärungen

Alle namensrechtlichen Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. Sie können bei einem Standesamt oder einem Notar beurkundet werden und werden mit Entgegennahme durch das Standesamt wirksam, bei dem das Geburtsregister des Kindes geführt wird. Für den Fall, dass das Kind im Ausland geboren ist, gibt es besondere Zuständigkeitsregelungen.

 

 

Namensänderung (Angleichung)

Personen, die durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben oder als Spätaussiedler anerkannt sind, haben die Möglichkeit, ihre Vor- und Familiennamen an das deutsche Recht beziehungsweise die deutsche Sprache anzupassen.

Möglichkeiten zur Angleichung des Namens gemäß Art. 47 EGBGB

Wird bisher ein mehrteiliger Name geführt, der nicht die Funktion eines Vor- und Familiennamens hat, können aus den Namensbestandteilen Vor- und Familiennamen bestimmt werden (z.B. bei mehrgliedrigen arabischen Namen wie Achmed ben Hassan).

 

  • Der Familienname soll grundsätzlich nur aus einem Namen bestehen.
  • Wird nur ein einteiliger Name geführt, kann er zum Vor- oder Familiennamen bestimmt und der fehlende Namensteil neu gewählt werden.
  • Es können Bestandteile abgelegt werden, die das deutsche Recht nicht kennt (z.B. Vatersname).
  • Es kann die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens angenommen werden.
  • Es kann die deutschsprachige Form des Vor- oder Familiennamens angenommen werden.
  • Gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, kann ein neuer Vorname gewählt werden (z.B. „Piotr Meierow“ wird „Peter Meier“).

 

Form der Angleichungserklärung

Wer volljährig und geschäftsfähig ist, kann seinen Willen zur Angleichung der Namen nur

persönlich erklären. Eine Erklärung durch einen Bevollmächtigten ist nicht zulässig. Lebenspartner oder Ehegatten können einen Namen, der als gemeinsamer Familienname geführt wird oder werden soll, nur durch gemeinsame Erklärung bestimmen.

Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht vierzehn Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter die Erklärung abgeben. Das über 5 Jahre alte Kind muss in die Angleichung seines Namens einwilligen. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Angleichungserklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

Die Angleichungserklärung sowie die ggf. erforderlichen Zustimmungs- und Einwilligungserklärungen müssen durch einen Standesbeamten oder einen Notar öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden.

Erforderliche Unterlagen für Angleichungserklärungen:

  • amtlicher Lichtbildausweis
  • falls verheiratet: Heiratsurkunde bzw. Eheurkunde bzw. Ausdruck aus dem Eheregister
  • falls in eingetragener Lebenspartnerschaft lebend: Lebenspartnerschaftsurkunde oder Ausdruck aus dem Lebenspartnerschaftsregister
  • Geburtsurkunde mit Übersetzung in die deutsche Sprache
  • Nachweis über später erfolgte Namensänderungen, soweit sie sich nicht aus der Geburtsurkunde ergeben (Welche Dokumente hier im Einzelfall erforderlich sind, muss vor der Beurkundung der Angleichungserklärung besprochen werden)
  • Nachweis darüber, dass deutsches Namensrecht maßgeblich geworden ist (z.B. Einbürgerungsurkunde, Bescheinigung über Rechtswahlerklärung)
  • ggf. Nachweis über das Sorgerecht für Kinder, für die eine Erklärung abgegeben werden soll.

 

Öffentlich-Rechtliche Namensänderung

Die öffentliche-rechtliche Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz ist eine zusätzliche Möglichkeit eine Namensänderung, auch unabhängig von einem besonderen Ereignis (z.B. Eheschließung), durchzuführen.

Sie hat Ausnahmecharakter und dient dazu Probleme oder Schwierigkeiten mit dem Vor- oder Familiennamen zu beseitigen. Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung ist nur vorgesehen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Anträge auf Namensänderung (Vor- und Familiennamen) können Sie bei uns stellen, wenn Sie in der Stadt Dormagen Ihren Wohnsitz haben und deutsche Staatsangehörige sind (gleichgestellt sind beispielsweise hier wohnende ausländische Flüchtlinge und Asylberechtigte).

Wir leiten den vollständigen Antrag an die zuständige Namensänderungsbehörde des Rhein-Kreises Neuss zur Entscheidung weiter.

Bei weiteren Rückfragen zu den Erfolgsaussichten, Dauer und Kosten des gesamten Verfahrens können Sie sich auch gerne vorab mit dem Ansprechpartner beim Rhein-Kreis Neuss in Verbindung setzen:

 

E-Mail: lukas.roeder[@]rhein-kreis-neuss.de   Telefon: 02181/601-3215

Personalausweis. Welche weiteren Unterlagen Sie für die persönliche Abgabe der Namenserklärung gegebenenfalls vorlegen müssen, teilen wir Ihnen gerne telefonisch oder per Email mit.

Eine Terminvereinbarung ist für Namenserklärungen erforderlich.

Die Gebühr für eine Namenserklärung beträgt 21,- Euro.

Die Bescheinigung über die Namensänderung, die im Anschluss ausgestellt werden kann kostet 9,- Euro

Zuständige Einrichtungen