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Hundehaltung - Leinenzwang und/oder Maulkorbzwang

Beschreibung

Hinsichtlich der Anleinpflicht für Hunde bestehen in Dormagen im Wesentlichen folgende Regelungen:

Im Wald
Beim Spaziergang auf Waldwegen darf man den Hund ableinen. Der Hund muss sich allerdings auf dem Weg halten. Eigentlich selbstverständlich, dass der Hund keine anderen Spaziergänger*innen anspringt, Jogger*innen zwischen die Beine läuft, Radfahrer*innen hetzt oder mit angeleinten Hunden eine Rauferei anfängt. Auch darf er kein Wild jagen. Wenn der Hundehalter / die Hundehalterin weiß, dass sein / ihr Hund sich nicht immer an diese Spielregeln hält, dann ist er rechtzeitig anzuleinen, wenn eine entsprechende Gefahrensituation erkennbar wird. In Nordrhein-Westfalen darf man den Wald grundsätzlich auch außerhalb der Wege betreten, sofern keine Waldbrandgefahr besteht. Hier ist der Hund immer anzuleinen. Forstkulturen, Dickungen und Saatgärten sind allerdings sowohl für Hundehalter*innen als auch für Hunde tabu.

Im Feld
Auf Feldwegen darf der Hund ebenfalls abgeleint werden. Auf bewirtschaftete Felder oder Weiden sowie Wildäcker darf er aber nicht. Deshalb sollten dahinein auch keine Apportiergegenstände geworfen werden, damit der Hund sie dort holt. Böschungen, Öd- und Brachflächen sowie andere landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen dürfen grundsätzlich auch mit Hund betreten werden. Auch hier darf der Hund kein Wild hetzen. Die Ausbildung oder das Trainieren von Hunden auf diesen Flächen ist allerdings nur mit Genehmigung erlaubt (fällt nicht unter das Betretungsrecht zur Erholung).

In bebauten Ortsteilen
Innerhalb der bebauten Ortsteile sind Hunde auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln anzuleinen (2 m Leine oder max. 10 m Flexileine).

Gefährlicher Hund und Hunde bestimmter Rassen

Generell gilt für alle Hunde der Kategorien "Gefährlicher Hund" (LHundG NRW §3) und "Hunde bestimmter Rassen" (LHundG NRW §10) eine Maulkorb- und Anleinpflicht.
Hiervon können Hundehalter*innen eine Befreiung beantragen. An bestimmten Plätzen und Bereichen - vor allem innerorts - gilt diese Ausnahmegenehmigung allerdings nicht, hier müssen Hunde immer angeleint werden.

Verhaltenstest/Verhaltensprüfung:
Für eine Befreiung vom Leinen- und/oder Maulkorbzwang muss Ihr Hund bestimmte Kriterien erfüllen, die in einem Verhaltenstest überprüft werden. Bei den "Gefährlichen Hunden" ist der Test durch einen amtlichen Tierarzt des Veterinäramtes vorgeschrieben. Verhaltensprüfungen für Hunde der Kategorie "Hunde bestimmter Rassen" können vom amtlichen Tierarzt oder einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt werden.

Ausnahmegenehmigung:
Nach Prüfung des Antrages Befreiung vom Leinen- und/oder Maulkorbzwang durch die Kommunalverwaltung erhalten Sie einen behördlichen Bescheid über Befreiung vom Leinenund/oder Maulkorbzwang.
Diese amtliche Befreiung ist beim Ausführen des Hundes immer mitzuführen. Bei Verstößen kann die Hundehaltung untersagt werden.
An bestimmten Plätzen und Bereichen – vor allem innerorts – gilt diese Ausnahmegenehmigung allerdings nicht, hier müssen Hunde immer angeleint werden.

 

Ordnungsamt

Für eine Befreiung vom Leinen- und/oder Maulkorbzwang:

  • Erfolgreich absolvierte Verhaltensprüfung
  • Erhalt einer amtlichen Befreiung

Die Gebühr für die Entscheidung über eine Befreiung von der Anlein- und/oder Maulkorbpflicht beträgt 25,00 Euro.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen