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Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe nach §75 SGBVIII

Kurzbeschreibung

Nach § 75 SGB VIII können als Träger der freien Jugendhilfe juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie

  1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig sind,
  2. gemeinnützige Ziele verfolgen,
  3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind und
  4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

(MKJFGFI, 2026)

Beschreibung

Das Jugendamt der Stadt Dormagen ist für die Anerkennung als Träger der Jugendhilfe nach §75 SGBVIII zuständig, wenn der Träger der freien Jugendhilfe vorwiegend im Bezirk des Jugendamtes also in Dormagen tätig ist.

Die Anerkennung eröffnet dem anerkannten Träger folgende Privilegien gegenüber den öffentlichen Jugendhilfeträgern (Jugendämter):

Beschränkter Konkurrenzschutz (§ 4 Abs. 2 SGB VIII): Öffentliche Träger sollen auf eigene Angebote verzichten, wenn geeignete Einrichtungen, Dienste oder Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe bereits bestehen oder rechtzeitig geschaffen werden können.

Mitwirkung in Jugendhilfeausschüssen (§ 71 SGB VIII): Anerkannte Träger sind berechtigt, den zuständigen Vertretungskörperschaften (z. B. Räten, Kreistagen oder der Landschaftsversammlung) Personen für die Mitgliedschaft im Jugendhilfeausschuss (JHA) oder Landesjugendhilfeausschuss (LJHA) vorzuschlagen.

Voraussetzung für dauerhafte Förderung (§ 74 Abs. 2 SGB VIII): Die Anerkennung ist häufig eine wesentliche Voraussetzung für eine langfristige öffentliche Finanzierung.

Übernahme öffentlicher Aufgaben (§ 76 SGB VIII): Anerkannte Träger können Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe übernehmen oder an deren Durchführung mitwirken.

Hilfen im Ausland (§ 78b Abs. 2 SGB VIII): Nur anerkannte Träger dürfen Vereinbarungen über die Erbringung von Hilfen im Ausland abschließen.

Beteiligung an der Jugendhilfeplanung (§ 80 Abs. 3 SGB VIII): Anerkannte Träger sind frühzeitig in die Jugendhilfeplanung einzubeziehen und gehören grundsätzlich den Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII an.

Zur Antragsstellung braucht es neben einem formlosen Antrag folgende Angaben/Unterlagen:

  • vollständiger Name und Anschrift des Trägers mit relevanten Kontaktdaten,
  • Auszug aus dem Vereins-/Handelsregister,
  • Name, Alter und Anschrift der vertretungsberechtigten Personen (z.B. Mitglieder des Vorstandes, Geschäftsführung),
  • Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe,
  • ausführliche Darstellung der Ziele, Aufgaben und Organisationsform des Trägers (z.B. Satzung, Geschäftsordnung, Gesellschaftsvertrag),
  • aktueller Geschäftsbericht und Steuerbescheid des Finanzamtes (ggf. Bescheinigung des Finanzamtes über Gemeinnützigkeit),
  • Nachweis über die Zugehörigkeit zu einem anerkannten Spitzenverband
  • qualifizierter Tätigkeitsbericht des Trägers über die Leistungen auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens der letzten 12 Monate vor Antragstellung unter Angabe des Haupttätigkeitsfeldes,
  • Angaben zum territorialen Wirkungsbereich des Trägers (Wo wurden welche Jugendhilfeleistungen erbracht?),
  • Angaben zur Zusammenarbeit mit anderen Jugendämtern und Trägern,
  • Angaben zu Anzahl, berufliche Qualifikation und Anstellungsverhältnis der Mitarbeitenden in der Jugendhilfe,
  • Aktuelles Kinderschutzkonzept,
  • Bestätigung des Handlungsbevollmächtigten des freien Trägers, dass diese die Regelungen des § 72a SGB VIII einhalten werden, sowie der Zusicherung, dass der öffentliche Träger die Einhaltung dieser Regelungen überprüfen kann.

 

Amt für Kinder, Jugend, Familien und Schule

Zur Antragsprüfung werden ca. 3- 4 Wochen benötigt. Die anschließende Anerkennung durch Beschluss des Jugendhilfeausschusses erfolgt dann in der nächstmöglichen Sitzung. Die konkreten Sitzungstermine, sofern schon festgelegt, können im städtischen Ratsportal eingesehen werden.

Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes NRW:

https://www.mkjfgfi.nrw/anerkennung-als-traeger-der-freien-jugendhilfe-gemaess-ss-75-sgb-viii

Verwaltung des Jugendamtes, ob die Voraussetzungen sowohl in formeller als auch in materiell-fachlicher Hinsicht für eine Anerkennung gegeben sind. Sollten sich im Rahmen der Prüfung noch Fragestellungen ergeben, behält sich das Jugendamt vor, weitere Unterlagen einzufordern.

Nach Abschluss der Prüfung des Antrages wird der Vorgang dem Jugendhilfeausschuss unverzüglich zur Beschlussfassung vorgelegt.

Formloses Schreiben.

Abteilung Förderung und Planung,
Herr Niklas Raddatz.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen