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Haltung eines gefährlichen Hundes beantragen

Kurzbeschreibung

Beantragen Sie die Erlaubnis zur Haltung eines rassebedingt gefährlichen oder im Einzelfall als gefährlich festgestellten Hundes.

Beschreibung

Rassebedingt gefährlich sind Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. Gefährlich können außerdem Hunde sein, deren Gefährlichkeit nach einem gesetzlich beschriebenen Verhalten durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt festgestellt wurde.

Voraussetzungen

  • Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Sachkunde und Zuverlässigkeit
  • Fähigkeit, den Hund sicher zu halten und zu führen
  • Überprüfung der ausbruchsicheren Unterbringung
  • Haftpflichtversicherung und Mikrochipkennzeichnung
  • Bei Hunden nach § 3 Absatz 2 sowie § 3 Absatz 3 Nummern 1 und 2 zusätzlich besonderes privates oder öffentliches Interesse an der Haltung

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 BZRG
  • Sachkundenachweis; grundsätzlich Bescheinigung des amtlichen Tierarztes
  • Nachweis der Mikrochipnummer
  • Nachweis der Haftpflichtversicherung
  • Angaben und gegebenenfalls Nachweise zur Unterbringung
  • Soweit gesetzlich erforderlich Nachweis des besonderen privaten oder öffentlichen Interesses
  • Foto des Hundes

Hinweise und Besonderheiten

Bei Hunden, deren Gefährlichkeit wegen eines Vorfalls nach § 3 Absatz 3 Nummern 3 bis 6 festgestellt wurde, ist kein besonderes privates oder öffentliches Interesse als Erlaubnisvoraussetzung nachzuweisen.

Eine Meldung über einen Vorfall führt nicht automatisch zur Einstufung. Die behördliche Feststellung setzt die gesetzlich vorgesehene Prüfung und amtstierärztliche Begutachtung voraus.

Einordnung und besonderer Haltungsgrund

Die gesetzliche Kategorie erfasst neben den genannten Rassen auch bestimmte im Einzelfall festgestellte Gefährlichkeiten. Dazu können insbesondere Bisse, gefahrdrohendes Anspringen oder unkontrolliertes Hetzen und Reißen von Tieren gehören. Die gesetzlichen Einzelvoraussetzungen und die konkreten Umstände sind entscheidend; nicht jede Auseinandersetzung zwischen Hunden erfüllt sie.

Bei rassebedingt gefährlichen Hunden sowie den Fällen des § 3 Absatz 3 Nummern 1 und 2 müssen Sie den besonderen Haltungsgrund nachvollziehbar darlegen. Ein bloßer allgemeiner Wunsch nach Hundehaltung genügt hierfür nicht. Stimmen Sie die erforderlichen Nachweise mit dem Ordnungsamt ab.

Sachkunde und weitere Nachweise

Der Sachkundenachweis erfolgt grundsätzlich beim amtlichen Tierarzt. Gehören Sie zu einer gesetzlich als sachkundig anerkannten Personengruppe nach § 6 Absatz 3, legen Sie stattdessen die entsprechenden Nachweise vor. Eine Bescheinigung, die lediglich für große Hunde oder Hunde bestimmter Rassen ausgestellt wurde, genügt nicht automatisch.

Die Versicherung muss mindestens 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für sonstige Schäden abdecken. Geben Sie die Mikrochipnummer an und beschreiben Sie die ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung. Das Ordnungsamt kann deren Eignung überprüfen.

Verfahren und laufende Pflichten

Das Ordnungsamt prüft Ihre persönlichen Voraussetzungen und die vorgesehenen Haltungsbedingungen. Bei fehlenden Unterlagen erfolgt eine Nachforderung. Die Antragstellung allein ersetzt die erforderliche Erlaubnis nicht. Wurde die Gefährlichkeit Ihres bereits gehaltenen Hundes festgestellt, beachten Sie zusätzlich die hierzu ergangenen behördlichen Anordnungen.

Führen Sie die Erlaubnis oder eine Kopie beim Ausführen mit. Änderungen wie Erwerb, Abgabe, Umzug, Abhandenkommen und Tod sind nach § 8 mitzuteilen. Für eine weitere Aufsichtsperson gelten besondere Anforderungen, insbesondere Volljährigkeit, Sachkunde, Zuverlässigkeit und die Fähigkeit, den Hund sicher zu führen.

Ordnungsamt

  • Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 BZRG
  • Sachkundenachweis; grundsätzlich Bescheinigung des amtlichen Tierarztes
  • Nachweis der Mikrochipnummer
  • Nachweis der Haftpflichtversicherung
  • Angaben und gegebenenfalls Nachweise zur Unterbringung
  • Soweit gesetzlich erforderlich Nachweis des besonderen privaten oder öffentlichen Interesses
  • Foto des Hundes
  • Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Sachkunde und Zuverlässigkeit
  • Fähigkeit, den Hund sicher zu halten und zu führen
  • Überprüfung der ausbruchsicheren Unterbringung
  • Haftpflichtversicherung und Mikrochipkennzeichnung
  • Bei Hunden nach § 3 Absatz 2 sowie § 3 Absatz 3 Nummern 1 und 2 zusätzlich besonderes privates oder öffentliches Interesse an der Haltung

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen