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Leinen- und Maulkorbpflicht sowie Befreiung

Kurzbeschreibung

Hier erfahren Sie, wo Hunde in Dormagen angeleint werden müssen, für welche Hunde eine Maulkorbpflicht gilt und wie Sie eine gesetzlich mögliche Befreiung beantragen.

Beschreibung

Für das Führen von Hunden gelten allgemeine Regeln und zusätzliche Anforderungen für bestimmte Hundekategorien. Maßgeblich sind sowohl das Landeshundegesetz NRW als auch örtliche Vorschriften. Deshalb bedeutet eine Befreiung von einer landesrechtlichen Pflicht nicht, dass Sie Ihren Hund überall ohne Leine führen dürfen.

Wo Hunde in Dormagen angeleint werden müssen

Auf Verkehrsflächen und in öffentlich zugänglichen Anlagen besteht nach der Dormagener ordnungsbehördlichen Verordnung grundsätzlich Anleinpflicht. Ausgenommen sind vorhandene Wirtschaftswege und besonders ausgewiesene Hundeauslaufflächen. In Naturschutzgebieten besteht ebenfalls Anleinpflicht. In Landschaftsschutzgebieten und im Wald müssen Hunde außerhalb von Wegen angeleint werden. Weitere Vorgaben des jeweiligen Schutzgebietes und des Landschaftsplans sind zu beachten.

Landesrechtlich gilt die Anleinpflicht für alle Hunde insbesondere in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und vergleichbar stark besuchten innerörtlichen Bereichen, in umfriedeten öffentlich zugänglichen Park-, Garten- und Grünanlagen, bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen und Veranstaltungen mit Menschenansammlungen sowie in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten. Gesonderte Betretungsverbote werden durch diese Regelung nicht aufgehoben.

Große Hunde müssen außerdem außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint sein. Wo mehrere Vorschriften gelten, müssen alle einschlägigen Anforderungen eingehalten werden. Auch ohne ausdrückliche Anleinpflicht müssen Sie Ihren Hund so beaufsichtigen, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet werden.

Besondere Pflichten für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen

Für diese Hunde gilt grundsätzlich Leinenpflicht außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern. Innerhalb besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche entfällt die Anleinpflicht nach § 5 Absatz 2 Satz 1; eine bestehende Maulkorbpflicht entfällt dadurch nicht. Die Leine muss geeignet sein, Gefahren zu vermeiden.

Zusätzlich ist grundsätzlich ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine gleich wirksame Vorrichtung anzulegen. Für Hunde bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats gilt diese Maulkorbpflicht nicht. Eine bloße Haltevorrichtung, die das Beißen nicht verhindert, ersetzt keinen Maulkorb.

Für welche Hunde eine Befreiung möglich ist

Für rassebedingt gefährliche Hunde nach § 3 Absatz 2 und Hunde bestimmter Rassen nach § 10 LHundG NRW können Sie eine Befreiung von der landeshunderechtlichen Leinenpflicht und/oder Maulkorbpflicht beantragen. Sie müssen nachweisen, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Hierzu dient eine Verhaltensprüfung. Für im Einzelfall gefährlich festgestellte Hunde nach § 3 Absatz 3 sieht § 5 Absatz 3 keine entsprechende Befreiung vor.

Verhaltensprüfung und Antrag

Für rassebedingt gefährliche Hunde wird die Verhaltensprüfung bei einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde abgelegt. Für Hunde bestimmter Rassen kann sie auch eine anerkannte sachverständige Person oder Stelle durchführen. Klären Sie vor der Prüfung, ob die prüfende Stelle für die Kategorie Ihres Hundes anerkannt ist.

  • Angaben zu Ihrer Person und zum Hund einschließlich Mikrochipnummer und vorhandener Haltungserlaubnis
  • Angabe, ob Sie die Befreiung von der Leinenpflicht, der Maulkorbpflicht oder beiden Pflichten beantragen
  • Bescheinigung über die Verhaltensprüfung und gegebenenfalls weitere vom Ordnungsamt angeforderte Nachweise

Das Ordnungsamt prüft Ihren Antrag und entscheidet durch Bescheid. Eine bestandene Verhaltensprüfung allein hebt die Pflichten noch nicht auf. Maßgeblich sind der Umfang und die Nebenbestimmungen des Befreiungsbescheids. Führen Sie diesen oder eine Kopie beim Ausführen mit.

Welche Pflichten trotz Befreiung fortgelten

Eine Befreiung von der Anleinpflicht kann für die Bereiche nach § 2 Absatz 2 und § 11 Absatz 6 LHundG NRW nicht erteilt werden. Die örtlichen Anleinpflichten bleiben ebenfalls bestehen. Prüfen Sie daher stets, welche Regelung am Aufenthaltsort gilt und ob Ihr Bescheid besondere Beschränkungen enthält.

Ordnungsamt

Landeshundegesetz NRW

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen