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Beißvorfall oder gefährlichen Hundevorfall melden

Kurzbeschreibung

Melden Sie dem Ordnungsamt, wenn ein Hund einen Menschen oder ein Tier gebissen, einen Menschen gefahrdrohend angesprungen oder anderweitig gefährdet hat.

Beschreibung

Ihre Meldung hilft dem Ordnungsamt zu prüfen, ob Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Tieren erforderlich sind. Sie können einen Vorfall als betroffene Person oder als Zeugin beziehungsweise Zeuge melden. Beschreiben Sie möglichst konkret, was Sie selbst beobachtet haben. Kennzeichnen Sie Informationen, die Ihnen andere Personen mitgeteilt haben.

Eine Meldung führt nicht automatisch dazu, dass der Hund als gefährlich eingestuft wird. Das Ordnungsamt ermittelt die Umstände, prüft die gesetzlichen Voraussetzungen und entscheidet über geeignete Maßnahmen. Eine Feststellung der Gefährlichkeit nach § 3 Absatz 3 LHundG NRW erfolgt nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt.

Diese Angaben helfen bei der Prüfung

  • Datum, Uhrzeit und genauer Ort des Vorfalls
  • Ablauf vor, während und nach dem Vorfall, insbesondere Leinenführung, Annäherung und Reaktionen der Beteiligten
  • Art und Umfang der Verletzungen oder der konkreten Gefährdung
  • Einreichung von Fotos und ärtlichen Dokumenten / Berichten / Rechnungen
  • Ihre Kontaktdaten für Rückfragen
  • Name und Anschrift der Hundehalterin oder des Hundehalters soweit bekannt
  • Beschreibung des Hundes einschließlich Rasse, Größe, Farbe und auffälliger Merkmale soweit bekannt
  • Namen und Erreichbarkeit von Zeuginnen und Zeugen
  • Polizeiliches Aktenzeichen soweit vorhanden

Nachweise und Übermittlung

Fügen Sie vorhandene Fotos oder andere geeignete Nachweise bei. Ärztliche und tierärztliche Unterlagen können für die Beurteilung von Verletzungen hilfreich sein. Übermitteln Sie nur Unterlagen, die für den Vorfall erforderlich sind. Fehlende Angaben zur Hundehalterin oder zum Hundehalter schließen eine Meldung nicht aus; beschreiben Sie dann Hund und Begleitperson möglichst genau.

So wird Ihre Meldung bearbeitet

Das Ordnungsamt prüft zunächst den geschilderten Sachverhalt und einen möglichen unmittelbaren Handlungsbedarf. Zur weiteren Aufklärung können Beteiligte und Zeugen angehört, Unterlagen angefordert und Polizei oder Veterinäramt einbezogen werden. Je nach Ergebnis kommen etwa Anordnungen zur Leinen- oder Maulkorbpflicht und weitere ordnungsbehördliche Maßnahmen in Betracht. Das Ergebnis hängt von den nachgewiesenen Umständen des Einzelfalls ab.

Das ordnungsbehördliche Verfahren dient der Gefahrenabwehr. Über private Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche entscheidet das Ordnungsamt nicht. Eine etwaige strafrechtliche Prüfung durch Polizei und Staatsanwaltschaft ist ein eigenständiges Verfahren. Bitte beachten Sie: Beissvorfälle die sich gegen Menschen ereignet haben sind zwingend polizeilich anzuzeigen, da die strafrechtliche Prüfung vorrangig ist. Ein etwaiges Ordnungswidirgkeitenverfahren kann erst bei einer Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens erfolgen. Unabhängig davon bleibt die parallele Prüfung des Ordnungsamtes, ob und inwieweit anderweitige Gefahrenabwehrmaßnahmen erlassen werden können.

Bei akuter Gefahr

Bei einer noch andauernden oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr rufen Sie sofort die Polizei über 110. Warten Sie dann nicht auf die Bearbeitung einer schriftlichen Meldung. Verletzte Personen sollten ärztliche und verletzte Tiere tierärztliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Ordnungsamt

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen