Lärm aus Gaststätten und Außengastronomie melden
Kurzbeschreibung
Sie werden durch Geräusche einer Gaststätte oder ihrer Außengastronomie beeinträchtigt? Hier können Sie Störungen aus Restaurants, Kneipen, Bars und vergleichbaren Betrieben melden.
Beschreibung
Zum Gaststättenlärm können Musik, Geräusche aus dem laufenden Betrieb und Lärm aus zugehörigen Außenbereichen gehören. Auch Störungen durch Gäste im Umfeld können für die Prüfung relevant sein. Ob ein Geräusch dem Betrieb zuzurechnen ist und welche Anforderungen gelten, wird anhand der konkreten Situation beurteilt.
Die zuständige Sachbearbeitung prüft insbesondere den Zusammenhang mit dem Gaststättenbetrieb und die für ihn geltenden Vorgaben. Bei wiederkehrenden Beschwerden können die genehmigte Nutzung, Betriebsbedingungen und mögliche Schutzmaßnahmen einzubeziehen sein. Eine Beschwerde führt nicht automatisch zu einer Schließung oder einer bestimmten Betriebszeitbeschränkung.
Nachtruhe und Außengastronomie
Grundsätzlich ist die Zeit von 22 bis 6 Uhr als Nachtruhe geschützt. Für Außengastronomie enthält das Landes-Immissionsschutzgesetz eine besondere Regelung für die Zeit zwischen 22 und 24 Uhr. Daraus folgt keine uneingeschränkte Erlaubnis für laute Musik oder beliebigen Betriebslärm bis Mitternacht. Eine Vorverlegung zum Schutz der Nachbarschaft sowie weitere Vorschriften und betriebsbezogene Auflagen sind zu beachten.
Welche Angaben benötigen wir
Nennen Sie den Betrieb und seine Anschrift, soweit bekannt. Beschreiben Sie, ob die Geräusche aus dem Gastraum, von einer Terrasse, von Gästen vor dem Betrieb oder von einer technischen Einrichtung ausgehen. Geben Sie Datum, Zeitraum, Häufigkeit und den Ort an, an dem Sie die Geräusche wahrnehmen. Teilen Sie mit, ob die Störung noch besteht.
Bei wiederholten Vorfällen hilft ein Lärmprotokoll. Fügen Sie vorhandene Aktenzeichen oder frühere Meldungsnummern bei. Eigene Messungen sind keine Voraussetzung. Die fachliche Bewertung richtet sich nach den jeweils einschlägigen Regeln und kann nicht allein aus einem privat gemessenen Einzelwert abgeleitet werden.
Akute Störungen und schriftliche Beschwerden
Bei einer laufenden Störung erreichen Sie den KOD während seiner Dienstzeiten unter der 02133 257-3333. Außerhalb dieser Zeiten nutzen Sie für akute Sachverhalte die Polizei unter der 02131 3000; bei unmittelbarer Gefahr wählen Sie die 110. E-Mail und Mängelmelder sind für eine unmittelbar erforderliche Kontrolle nicht geeignet.
Für die weitere sachbearbeitende Prüfung senden Sie Ihre Beschreibung an ordnungsamt@stadt-dormagen.de mit dem Betreff „Gaststättenlärm“ und einer Kontaktmöglichkeit für Rückfragen. Die aktuelle zuständige Kontaktperson finden Sie im Kontaktbereich dieser Dienstleistung.
Ordnungsamt
Zuständige Einrichtungen
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Ordnungsamt
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- Straße: Paul-Wierich-Platz Hausnummer: 2
- PLZ: 41539 Ort: Dormagen
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- Fax:
02133 257-7738 - E-Mail:
ordnungsamt@stadt-dormagen.de
- Fax:
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Zuständige Kontaktpersonen
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Position: Sachbearbeitung
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Telefon: 02133 257-3235
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Telefon: 02133 257-3333
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Fax: 02133 257-7738
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E-Mail: ordnungsamt@stadt-dormagen.de