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Umzüge und Veranstaltungen im Straßenraum

Kurzbeschreibung

Sie planen einen Karnevals- oder Schützenumzug, einen Martinszug, eine Prozession, einen Volkslauf oder ein Straßenfest? Hier erfahren Sie, welche Angaben für die Nutzung und Absicherung des Straßenraums erforderlich sind.

Beschreibung

Eine Veranstaltung kann öffentliche Straßen und Wege in besonderer Weise beanspruchen. Dies kann durch den Zug selbst, durch Aufstellflächen und Zuschauende oder durch Sperrungen und Aufbauten entstehen. Für Veranstaltungen, die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch nehmen, ist eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 StVO zu prüfen. Daneben können verkehrsrechtliche Anordnungen notwendig sein.

Melden Sie die Veranstaltung zunächst über „Veranstaltungen planen und anmelden“ an. Die zentrale Veranstaltungskoordination stimmt die weiteren notwendigen Schritte mit Ihnen ab. Diese Seite beschreibt den verkehrsbezogenen Teil und ersetzt nicht die übergreifende Sicherheitsbewertung.

Umzüge und Prozessionen

Geben Sie den vollständigen Zugweg einschließlich Aufstellung und Auflösung an. Benennen Sie Zeiten, erwartete Teilnehmende und Zuschauende, mitgeführte Fahrzeuge, Pferde, Musikgruppen sowie besondere Halte- oder Programmpunkte. Auch Abschnitte zwischen Veranstaltungsflächen müssen erkennbar sein.

Straßenfeste und Sportveranstaltungen

Bei einem ortsfesten Straßenfest legen Sie die genutzte Fläche mit Ständen, Aufbauten, Zugängen und Rettungswegen dar. Bei einem Lauf, einer Radtour oder einem anderen Sportereignis sind insbesondere Strecke, Teilnehmendenbewegung, Begleitfahrzeuge und zeitliche Sperrabschnitte zu beschreiben.

Verkehrsmaßnahmen und Unterlagen

Legen Sie einen verständlichen Lage- oder Streckenplan vor und benennen Sie gewünschte Sperrungen, Umleitungen, Haltverbote und notwendige Zufahrten. Je nach Vorhaben werden ergänzende Verkehrszeichenpläne, Veranstaltererklärungen und Versicherungsnachweise benötigt. Welche Nachweise in Ihrem Fall einzureichen sind stimmen wir mit Ihnen ab.

Verkehrsregelnde Maßnahmen werden durch die zuständige Behörde festgelegt. Veranstaltende oder private Helfende dürfen den öffentlichen Verkehr nicht allein aufgrund einer internen Absprache eigenmächtig regeln. Ob und in welcher Form eine Begleitung durch Polizei oder Ordnungsamt erfolgt, wird gesondert abgestimmt.

Weitere Bestandteile

Teilen Sie auch Musik, Alkoholausschank, Feuerwerk und begleitende Feste mit. Nutzen Sie hierfür die verknüpften Fachleistungen unter der Veranstaltungsübersicht. Bei Überschneidungen von Straßenverkehrs- und Sondernutzungsrecht wird geklärt, welche Entscheidung erforderlich ist; es werden nicht allein wegen zweier Rechtsgebiete pauschal zwei Erlaubnisse verlangt.

Versammlungen zur gemeinschaftlichen Meinungsbildung sind gesondert einzuordnen. Ein Umzug ist daher nicht ausschließlich anhand seiner Bezeichnung dem Verfahren nach § 29 StVO zuzuordnen.

Ordnungsamt

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen