Sperrzeit: Verkürzung oder Verlängerung
Kurzbeschreibung
Sie möchten die für Ihren Betrieb geltende Sperrzeit im Einzelfall ändern lassen? Hier geht es um die gaststättenrechtliche Betriebszeit, nicht um eine allgemeine Lärmerlaubnis.
Beschreibung
Sperrzeiten begrenzen, wann bestimmte Betriebe für Gäste geöffnet sein dürfen. Welche Regelung für Ihren Betrieb gilt, richtet sich nach der einschlägigen Rechtslage und gegebenenfalls nach örtlichen Festsetzungen oder einer individuellen Entscheidung. Davon zu unterscheiden sind andere Betriebszeitregelungen, etwa aus einer baurechtlichen Genehmigung.
Änderung im Einzelfall
Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, kann eine geltende Sperrzeit für einen einzelnen Betrieb geändert werden. Wer eine Verkürzung beantragen möchte, muss den konkreten Anlass und den gewünschten Umfang nachvollziehbar erläutern. Die Behörde prüft insbesondere die Auswirkungen auf die Nachbarschaft und andere öffentliche Belange. Aus einem besonderen Anlass folgt nicht automatisch ein Anspruch auf längere Öffnung.
Sperrzeit und Lärmschutz sind nicht dasselbe
Eine verkürzte Sperrzeit erlaubt nicht zugleich jede Beschallung oder jede Nutzung einer Außenfläche. Lärmschutzvorschriften und weitere Auflagen gelten weiterhin. Auch eine immissionsschutzrechtliche Ausnahme ändert eine bestehende Sperrzeit nicht automatisch. Stellen Sie daher dar, ob Ihr Antrag Innenräume, Außenbereiche oder beides betrifft.
Für Nachbarinnen und Nachbarn ist eine laufende Ruhestörung über die Dienstleistung zur Lärmbelästigung zu melden. Ein solcher Hinweis wird anhand der tatsächlichen Auswirkungen geprüft; eine Verlängerung der Sperrzeit ist nur eine mögliche rechtliche Maßnahme und wird nicht bereits durch die Beschwerde ausgelöst.
So gehen Sie vor
Nennen Sie Betrieb, verantwortliche Person, die derzeit geltende Regelung und die konkret gewünschte Änderung. Beschreiben Sie den Anlass, die betroffenen Bereiche sowie Maßnahmen zum Schutz der Nachbarschaft. Fügen Sie vorhandene einschlägige Genehmigungen oder Aktenzeichen bei, damit die Ausgangslage zugeordnet werden kann.
Ordnungsamt
Zuständige Einrichtungen
-
Ordnungsamt
-
- Straße: Paul-Wierich-Platz Hausnummer: 2
- PLZ: 41539 Ort: Dormagen
-
- Fax:
02133 257-7738 - E-Mail:
ordnungsamt@stadt-dormagen.de
- Fax:
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
-
Position: Sachbearbeitung
-
Telefon: 02133 257-3235