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Brauchtumsfeuer anmelden

Kurzbeschreibung

Sie möchten ein Osterfeuer oder ein anderes Brauchtumsfeuer veranstalten? Melden Sie das Vorhaben beim Ordnungsamt zur Prüfung der Voraussetzungen an.

Beschreibung

Ein Brauchtumsfeuer dient der Pflege eines überlieferten Brauchs. Es ist nicht dazu bestimmt, Gartenabfälle, Sperrmüll oder sonstige Abfälle zu beseitigen. Ob ein geplantes Feuer als Brauchtumsfeuer eingeordnet werden kann, hängt von Anlass und Ausgestaltung ab. Die Bezeichnung als Oster- oder Traditionsfeuer genügt für sich genommen nicht.

Welche Angaben sind wichtig?

Für die Prüfung sind insbesondere der Standort, die Größe des Feuers, das Brennmaterial, die Umgebung und eine verantwortliche volljährige Aufsichtsperson relevant. Auch die erwartete Zahl der Teilnehmenden, die Zugänglichkeit für Einsatzkräfte und die vorgesehenen Löschmöglichkeiten gehören zur Vorbereitung.

Sicherer Umgang mit dem Feuer

Verwenden Sie nur geeignetes trockenes, unbehandeltes Brennmaterial im Rahmen der zulässigen Vorgaben. Abfälle und ungeeignete Brandbeschleuniger gehören nicht in ein Brauchtumsfeuer. Kontrollieren beziehungsweise schichten Sie gelagertes Material vor dem Entzünden um, damit darin befindliche Tiere nicht gefährdet werden. Das Feuer muss beaufsichtigt und eine unkontrollierte Ausbreitung verhindert werden.

Wind, Trockenheit und die örtliche Umgebung können die Durchführung beeinflussen. Eine frühere Anmeldung rechtfertigt keine Durchführung unter unsicheren Bedingungen. Beachten Sie die für das konkrete Vorhaben mitgeteilten Vorgaben und etwaige aktuelle Einschränkungen. Zusätzliche Veranstaltungsbestandteile wie Alkoholausschank, Musik oder die Nutzung einer öffentlichen Fläche sind unabhängig davon zu prüfen.

So gehen Sie vor

Beschreiben Sie Anlass, Veranstalter, Standort und geplanten Ablauf. Benennen Sie die verantwortliche Aufsicht und die Schutzmaßnahmen. Ein Lageplan mit Feuerstelle, umliegenden Nutzungen und Zufahrt erleichtert die Prüfung. Klären Sie den erforderlichen Verfahrensabschluss vor dem Entzünden; eine einfache Meldung darf nicht ungeprüft als Erlaubnis verstanden werden.

Ordnungsamt

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen