Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen – Erlaubnis und Standortbestätigung
Kurzbeschreibung
Sie möchten gewerblich Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen? Dafür benötigen Sie eine Aufstellerlaubnis und eine Geeignetheitsbestätigung für den jeweiligen Aufstellort. Hier erfahren Sie, welche Entscheidung Sie beantragen müssen und welche Unterlagen erforderlich sind.
Beschreibung
Für das gewerbliche Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit sind zwei unterschiedliche Entscheidungen erforderlich:
Die Aufstellerlaubnis betrifft die Person oder das Unternehmen, das die Geräte gewerblich aufstellt.
Die Geeignetheitsbestätigung betrifft den konkreten Betrieb und die Räume, in denen die Geräte aufgestellt werden sollen.
Eine Aufstellerlaubnis berechtigt daher nicht automatisch dazu, Geräte an jedem beliebigen Standort aufzustellen. Wenn Sie bereits eine Aufstellerlaubnis besitzen und einen neuen Standort in Dormagen nutzen möchten, benötigen Sie für diesen Standort eine Geeignetheitsbestätigung.
1. Aufstellerlaubnis beantragen
Wer gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen möchte, benötigt eine Erlaubnis nach § 33c Absatz 1 Gewerbeordnung. Geprüft werden insbesondere die Zuverlässigkeit sowie die erforderlichen Nachweise zum Spieler- und Jugendschutz.
Nutzen Sie den Antrag „Aufstellerlaubnis für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit“. Hierfür werden insbesondere benötigt:
Angaben zur antragstellenden Person beziehungsweise zum Unternehmen und zu den vertretungsberechtigten Personen,
Identitäts- und gegebenenfalls Register- und Vertretungsnachweise,
Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauskunft zur Vorlage bei einer Behörde,
Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes,
IHK-Unterrichtungsnachweis zum Spieler- und Jugendschutz,
Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution sowie Angaben zur Umsetzung im eigenen Unternehmen,
gegebenenfalls eine Vollmacht oder ein für die selbstständige Tätigkeit erforderlicher Aufenthaltstitel.
Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauskunft werden nach Ihrer Beantragung unmittelbar an die Behörde übersandt. Weitere Zuverlässigkeitsnachweise werden bei Bedarf angefordert.
2. Geeignetheitsbestätigung für einen Aufstellort beantragen
Vor der Aufstellung muss bestätigt werden, dass der konkrete Aufstellort die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Für einen Standort in Dormagen beantragen Sie diese Bestätigung beim Ordnungsamt der Stadt Dormagen.
Nutzen Sie den Antrag „Geeignetheitsbestätigung des Aufstellungsortes“. Hierfür werden insbesondere benötigt:
Angaben zur aufstellenden Person beziehungsweise zum Unternehmen,
eine Kopie der vorhandenen Aufstellerlaubnis oder Angaben zum laufenden Erlaubnisverfahren,
genaue Anschrift und Beschreibung des Aufstellungsbetriebs und der betroffenen Räume,
Angaben zur Betriebsart sowie zu Art und Anzahl der vorhandenen und geplanten Geräte,
ein Grundriss mit Maßen, Raumnutzungen und sämtlichen Gerätepositionen,
bei Spielhallen eine Berechnung der anrechenbaren Spielfläche,
gegebenenfalls Nachweise zur zulässigen Betriebs- oder Raumnutzung und eine Vollmacht.
Nicht jeder Betrieb ist als Aufstellort geeignet. Entscheidend sind die tatsächliche Nutzung und die Anforderungen der Spielverordnung. Die Bezeichnung als Café oder Gaststätte allein genügt nicht.
Anträge einreichen
Die beiden Anträge finden Sie im Downloadbereich. Reichen Sie den für Ihr Anliegen passenden Antrag mit den erforderlichen Unterlagen beim Ordnungsamt ein, vorzugsweise per E-Mail an ordnungsamt@stadt-dormagen.de.
Bereits bei der Stadt vorliegende, unveränderte Unterlagen müssen Sie nicht ohne Anlass erneut einreichen. Benennen Sie hierzu die vorhandenen Unterlagen und möglichst das zugehörige Aktenzeichen.
Weitere Genehmigungen und Gebühren
Stellen Sie die Geräte erst auf, wenn die erforderliche Aufstellerlaubnis und die Geeignetheitsbestätigung vorliegen. Für eine Spielhalle beachten Sie zusätzlich die Dienstleistung „Spielhalle eröffnen oder übernehmen“. Gewerbeanmeldung, Vergnügungssteuer und gegebenenfalls weitere Genehmigungen sind gesondert zu berücksichtigen.
Für die Entscheidungen werden Verwaltungsgebühren erhoben. Die Höhe wird im jeweiligen Verfahren mitgeteilt.
Ordnungsamt
Zuständige Einrichtungen
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Ordnungsamt
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02133 257-7738 - E-Mail:
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Position: Sachbearbeitung
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