Wildschaden melden
Kurzbeschreibung
Auf einer land- oder forstwirtschaftlichen Fläche ist möglicherweise ein ersatzfähiger Wildschaden entstanden? Hier geht es um die Anmeldung und das gesetzlich vorgesehene Verfahren.
Beschreibung
Nicht jeder durch ein Tier verursachte Schaden ist ein Wildschaden im jagdrechtlichen Sinn. Ob ein Ersatzanspruch besteht, hängt unter anderem von der verursachenden Tierart, dem betroffenen Grundstück, seiner Nutzung und den gesetzlichen beziehungsweise vertraglichen Voraussetzungen ab. Das Bundesjagdgesetz regelt insbesondere Schäden durch bestimmte Wildarten in Jagdbezirken.
Anmeldung und Prüfung
Die Anmeldung bei der zuständigen Stelle dient der Einleitung des vorgesehenen Verfahrens. Dabei müssen das betroffene Grundstück und der Schaden eindeutig zugeordnet werden können. Die Anmeldung bedeutet nicht, dass ein Anspruch bereits anerkannt ist oder die Stadt den Schaden selbst ersetzt. Die Frage, wer gegebenenfalls ersatzpflichtig ist, wird nach den maßgeblichen rechtlichen Verhältnissen geklärt.
Beweise und Fristen beachten
Dokumentieren Sie den Schaden möglichst nachvollziehbar, bevor Spuren durch weitere Bewirtschaftung oder andere Einwirkungen verändert werden. Halten Sie insbesondere fest, wann Sie den Schaden entdeckt haben. Für die Anmeldung gelten gesetzliche Ausschlussfristen, deren Versäumung zum Verlust eines Anspruchs führen kann. Ein Gespräch mit möglichen Ersatzpflichtigen ersetzt die erforderliche fristgerechte Anmeldung nicht ohne Weiteres.
Andere Tieranliegen
Ein Wildunfall, ein verletztes Wildtier oder eine akute Gefahr durch ein Tier gehört nicht zum Wildschadensverfahren. Auch Rattenbefall oder gewöhnliche Schäden durch Haustiere sind anders einzuordnen. Nutzen Sie hierfür die jeweils passende Meldemöglichkeit.
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