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Schulangelegenheiten

Beschreibung

Zuständigkeiten (innere und äußere Schulangelegenheiten):

Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen liegen die Zuständigkeiten im Schulwesen teils beim Land und teils bei den Schulträgern.

So sind das Land (Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW) beziehungsweise, die Schulaufsichtsbehörden (Bezirksregierung Düsseldorf beziehungsweise Schulamt für den Rhein-Kreis Neuss) für die sogenannten "inneren Schulangelegenheiten" zuständig.

Hierzu zählen insbesondere

  • die Aufstellung der Lehrpläne
  • die Vermittlung der Lerninhalte
  • die Unterrichtsgestaltung usw.

Der Schulträger - zum Beispiel die Stadt Dormagen - ist für die "äußeren Schulangelegenheiten" zuständig.

Der Schulträger ist verpflichtet, die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen

  • Schulanlagen
  • Gebäude
  • Einrichtungen
  • Lernmittel

bereitzustellen und zu unterhalten sowie

  • das für die Schulverwaltung notwendige Personal
  • eine am allgemeinen Stand der Technik und Informationstechnologie orientierte Sachausstattung

zu Verfügung zu stellen.

Außerdem beschließt der Schulträger nach Maßgabe der Schulentwicklungsplanung über die

  • Errichtung
  • Änderung
  • Auflösung

einer Schule, die

  • Einrichtung einer Einführungsphase für die gymnasiale Oberstufe
  • den organisatorischen Verbund von Schulen,

für die das Land nicht Schulträger ist.

Die Sachkosten, insbesondere die Kosten für die

  • Errichtung, Bewirtschaftung und Unterhaltung der erforderlichen Schulgebäude und Schulanlagen
  • Ausstattung der Schulen
  • notwendigen Haftpflichtversicherungen sowie
  • Kosten der Lernmittelfreiheit und die Schülerfahrtkosten,

trägt ebenfalls der Schulträger.

Schulverwaltung

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen