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Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten
Kurzbeschreibung
Wer pflegebedürftig ist, möchte gerne so lange wie möglich in seiner vertrauten Umgebung leben. Trotzdem gibt es immer wieder Situationen, in denen häusliche Pflege nicht mehr ausreicht. Hier kann eine dauerhafte vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim (die sogenannte Heimpflege) notwendig werden. In diesen Fällen stellt die Pflegesachverständige des Rhein-Kreises Neuss vorab fest, ob eine Unterbringung in einem Pflegeheim erforderlich ist (Heimnotwendigkeit). Dies ist erforderlich, da eine Heimunterbringung in der Regel eine Gewährung von öffentlichen Leistungen nach sich zieht, die jedoch erst in Betracht kommen, wenn die Versorgung in der eigenen Wohnung nicht mehr gewährleistet ist.
Da das Einkommen und die Zuschüsse der Pflegekasse zur Finanzierung des Heimplatzes oftmals nicht ausreichend sind, können die restlichen Heimkosten unter bestimmten Voraussetzungen vom Rhein-Kreis Neuss übernommen werden.
Hierbei ist jedoch der Nachranggrundsatz der Sozialhilfe nach § 2 SGB XII zu beachten. Sofern bereits Kosten der Heimunterbringung selbst oder durch andere (z.B. Angehörige/Dritte) bezahlt wurden, können diese Kosten nicht mehr aus Sozialhilfemitteln übernommen werden (Bedarfsdeckungsprinzip).
Entsprechende Anträge werden vom Sozialamt Ihrer Stadt oder Gemeinde aufgenommen und an das Sozialamt des Rhein-Kreises Neuss weitergeleitet. Von dort erhalten Sie weitere Beratung und ggf. entsprechende Leistungen.
Zuständigkeit (Name des/der Pflegebedürftigen):
A-Da + Sd-Ss: Herr Peifer
De-J + St-Ts: Frau Weihrauch
Ka-Kd + Tu-Tz: Herr Clemens
Ke-M + U-Wo: Frau Knoche
N-Sch + Wr-Z: Frau Hartmann
Beschreibung
Wer pflegebedürftig ist, möchte gerne so lange wie möglich in seiner vertrauten Umgebung leben. Trotzdem gibt es immer wieder Situationen, in denen häusliche Pflege nicht mehr ausreicht. Hier kann eine dauerhafte vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim (die sogenannte Heimpflege) notwendig werden. In diesen Fällen stellt die Pflegesachverständige des Rhein-Kreises Neuss vorab fest, ob eine Unterbringung in einem Pflegeheim erforderlich ist (Heimnotwendigkeit). Dies ist erforderlich, da eine Heimunterbringung in der Regel eine Gewährung von öffentlichen Leistungen nach sich zieht, die jedoch erst in Betracht kommen, wenn die Versorgung in der eigenen Wohnung nicht mehr gewährleistet ist.
Da das Einkommen und die Zuschüsse der Pflegekasse zur Finanzierung des Heimplatzes oftmals nicht ausreichend sind, können die restlichen Heimkosten unter bestimmten Voraussetzungen vom Rhein-Kreis Neuss übernommen werden.
Hierbei ist jedoch der Nachranggrundsatz der Sozialhilfe nach § 2 SGB XII zu beachten. Sofern bereits Kosten der Heimunterbringung selbst oder durch andere (z.B. Angehörige/Dritte) bezahlt wurden, können diese Kosten nicht mehr aus Sozialhilfemitteln übernommen werden (Bedarfsdeckungsprinzip).
Entsprechende Anträge werden vom Sozialamt Ihrer Stadt oder Gemeinde aufgenommen und an das Sozialamt des Rhein-Kreises Neuss weitergeleitet. Von dort erhalten Sie weitere Beratung und ggf. entsprechende Leistungen.
Link zur Terminvergabe: timeacle - Stadt Dormagen Leistungen SGB XII, AsylbLG
SGB XII
Fachbereich Integration und Soziales
Die Antragsunterlagen werden von der Stadt Dormagen angefordert und gesammelt. Die Bearbeitung erfolgt durch den Rhein-Kreis Neuss.
Es gelten die rechtlichen Vorausssetzungen des SGB XII.
Zuständigkeit (Name des/der Pflegebedürftigen):
A - Da: Herr Peifer
De - J: Frau Weihrauch
Ka - Kd: Herr Clemens
Ke - M: Frau Knoche
N - Sch: Frau Hartmann
Sd - Z: Frau Soldatow
Zuständige Einrichtungen
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Fachbereich Integration und Soziales
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- Paul-Wierich-Platz 2
- 41539 Dormagen
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Soziale Leistungen
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- Paul-Wierich-Platz 2
- 41539 Dormagen
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- Telefon:
02133 257-5762
- Telefon:
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Zuständige Kontaktpersonen
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Profil: Link
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Position: Teamleitung
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Telefon: 02133 257-5741
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E-Mail: sozialamt@stadt-dormagen.de
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Profil: Link
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Position: Sachbearbeitung
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Telefon: 02133 257-5746
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E-Mail: sozialamt@stadt-dormagen.de
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Profil: Link
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Position: Sachbearbeitung
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Telefon: 02133 257-5755
-
E-Mail: sozialamt@stadt-dormagen.de
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Profil: Link
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Position: Sachbearbeitung
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Telefon: 02133 257-5761
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E-Mail: sozialamt@stadt-dormagen.de
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Profil: Link
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Position: Sachbearbeitung
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Telefon: 02133 257-5747
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E-Mail: sozialamt@stadt-dormagen.de
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