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Schiedsamt - Betreuung der Schiedspersonen

Beschreibung

Das Schiedsamt: Sich vertragen ist besser als klagen!

Bereits 1827 führte das Königreich Preußen (mit Ausnahme von Rheinpreußen) das Institut des Schiedsmanns ein. Die Aufgaben des Schiedsamts in Dormagen nehmen zurzeit zwei Schiedspersonen wahr, die vom Rat der Stadt Dormagen für die Dauer von fünf Jahren gewählt wurden. Jeder Schiedsamtsbezirk umfasst mehrere Stadtteile.

Die Dormagener Schiedspersonen werden während ihrer 5-jährigen Amtszeit vom Rechtsamt der Stadt Dormagen betreut. Die Stadt Dormagen trägt gemäß § 12 des Schiedsamtsgesetzes Nordrhein-Westfalen (SchAG NRW) die Sachkosten des Schiedsamtes. Hierzu gehören unter anderem die notwendigen Ausgaben für die Beschaffung amtlicher Bücher, der zur Geschäftsführung notwendigen Vordrucke und Bücher, die die gesetzlichen Vorschriften und die dienstlichen Anweisungen enthalten, sowie die Erstattung der Auslagen für den dienstlichen Schriftverkehr und die dienstlichen Telefonate, die Bereitstellung von Diensträumen sowie die Vergütung für die Dienstreisen und Dienstgänge.

Im Gegensatz zu den Gerichten fällen die ehrenamtlichen Schiedspersonen keine Urteile, sondern bemühen sich, zwischen den zerstrittenen Parteien Frieden zu stiften. So schlichten sie und handeln mit den Betroffenen einen Kompromiss aus, der beide Seiten zufrieden stellt. Wer also nicht nur Gerechtigkeit sucht, sondern sich mit seinem Kontrahenten auch versöhnen möchte, sollte den Weg zu einer Schiedsperson nicht scheuen.

Zuständig ist in der Regle die Schiedsperson aus dem Schiedsamtsbezirk, in dem die Gegenpartei ihren Wohnsitz hat. Kann eine Schiedsperson ihr Amt vorläufig nicht wahrnehmen, soll sich die Antragstellerin oder der Antragsteller an die Schiedsperson wenden, die sie in der angegebenen Reihenfolge vertritt.

In Privatklagesachen, bei denen die Staatsanwaltschaft Anklage nur bei einem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung erhebt (Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, leicht und fahrlässige Körperverletzung, Fälle der einfachen Nachstellung ("Stalking"), Bedrohung, Sachbeschädigung, Vollrausch, wenn die im Rausch begangene Tat eines der vorgenannten Vergehen ist) muss erst die Schiedsperson angerufen werden, bevor man sich an das Gericht wenden kann.

Auch für eine Reihe von bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten ist ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorgeschrieben (obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung). Bei diesen Streitigkeiten ist eine Klage nur dann zulässig, wenn vorher versucht worden ist, in einem solchen Verfahren den Streit einvernehmlich beizulegen.

Darüber hinaus stehen die Schiedspersonen auch für andere als die vorgenannten bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten zur Verfügung, in denen ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren nicht vorgeschrieben ist.

Fragen zum Nachbarrecht und zum Schiedsamt beantworten Experten des Justizministeriums NRW jeden ersten Donnerstag im Monat von 12 bis 14 Uhr unter der Telefonnummer 0211/8371915.

Rechtsamt / Fachbereich Recht und Ordnung