Suche
Schulaufnahme und Schulpflicht
Kurzbeschreibung
Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum Beginn des 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres. Die Formulierung stellt klar, dass Kinder, die am 1. Oktober geboren sind, von der Schulpflicht nicht mehr erfasst werden.
Onlinedienstleistungen
Beschreibung
Kinder sind wie folgt schulpflichtig:
Schuljahr Stichtag Anmeldung bis Geburtszeitraum
2025/2026 30. September 15.November 2024 1. Oktober 2018 bis einschließlich 30. September 2019
2026/2027 30. September 15.November 2025 1. Oktober 2019 bis einschließlich 30. September 2020
2027/2028 30. September 15.November 2026 1. Oktober 2020 bis einschließlich 30. September 2021
2028/2029 30. September 15.November 2027 1. Oktober 2021 bis einschließlich 30. September 2022
Wie melde ich mein Kind zur Einschulung an?
Rechtzeitig vor Beginn des Anmeldeverfahrens fordert das Schulverwaltungsamt die Eltern aller schulpflichtig werdenden Kinder zur Anmeldung auf. Die Anmeldung erfolgt danach direkt in der jeweiligen Schule und zu den vom Schulträger festgesetzten Terminen. Weitere Informationen zum Verfahren beantwortet die Schulverwaltung der Stadt Dormagen unter der Telefonnummer 02133/257-5212.
Die Wahl der Grundschule und der Schulart (Gemeinschaftsschule oder Bekenntnisschule), an der das Kind in seiner Gemeinde eingeschult werden soll, steht den Eltern frei. Jedes Kind hat einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität.
Können Kinder vorzeitig eingeschult werden?
Eltern, die die Einschulung ihres Kindes wünschen, das nach dem Einschulungsstichtag, dem 30.09., geboren ist, können einen formlosen Antrag an die Grundschule richten. Die Schulleitung entscheidet nach eingehender Beratung mit den Eltern über die Aufnahme des Kindes. Als Entscheidungshilfe kann die Schulleitung ein schulärztliches oder im Einzelfall auch ein schulpsychologisches Gutachten heranziehen. Eine Aufnahme ist immer dann möglich, wenn erwartet werden kann, dass das Kind erfolgreich in der Schule mitarbeiten wird. Eine Altersbegrenzung nach unten besteht dabei in Nordrhein-Westfalen nicht.
Wann kann mein Kind zurückgestellt werden?
Schulpflichtige Kinder können aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr zurückgestellt werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage des schulärztlichen Gutachtens. Die Eltern sind anzuhören. Die Prüfung kann auch auf Antrag der Eltern erfolgen. Die Zeit der Zurückstellung wird in der Regel auf die Dauer der Schulpflicht nicht angerechnet. Das Schulamt kann in Ausnahmefällen auf Antrag der Eltern die Zeit der Zurückstellung auf die Dauer der Schulpflicht anrechnen.
Werden bei der Einschulung ausreichende Sprachkenntnisse im Deutschen vorausgesetzt?
Wenn sich bei der Anmeldung zur Grundschule Hinweise ergeben, dass das Kind nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt und somit eine erfolgreiche Mitarbeit in der Schule erheblich gefährdet ist, wird eine Sprachstandsfeststellung nach einem standardisierten Verfahren durchgeführt.
Weitere Informationen zu Sprachstandsfeststellungen erhalten Sie beim Kommunalen Integrationszentrum des Rhein-Kreises Neuss, Oberstraße 91, 41460 Neuss, Kreishaus 2. Etage. Tel.: 02131/928-4011, oder per E-Mail unter ki(at)rhein-kreis-neuss.de. Mehr Infos hält der Infoflyer für Sie bereit: Infoflyer
Wann erfolgt die Einschulung?
In Nordrhein-Westfalen findet die Einschulung spätestens am zweiten Schultag nach den Sommerferien statt, auch dann, wenn der Unterricht in der Mitte der Woche wieder beginnt. Es ist zu empfehlen, sich bei der Schule selbst zu erkundigen, an welchem Tag die Erstklässler eingeschult werden.
Wie lange dauert die Schulpflicht?
Die Schulpflicht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I dauert zehn Schuljahre, am Gymnasium neun Schuljahre. Sie wird durch den Besuch der Grundschule und einer weiterführenden allgemein bildenden Schule erfüllt. Sie endet vorher, wenn die Schüler oder der Schüler einen der nach dem zehnten Vollzeitschuljahr vorgesehenen Abschlüsse in weniger als zehn Schuljahren erreicht hat. Durchläuft eine Schülerin oder ein Schüler die Schuleingangsphase in drei Jahren, wird das dritte Jahr nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.
Schulpflichtige mit zehnjähriger Vollzeitschulpflicht, die am Ende des neunten Vollzeitpflichtschuljahres in ein Berufsausbildungsverhältnis eintreten, erfüllen die Vollzeitschulpflicht im zehnten Jahr durch den Besuch der Fachklasse der Berufsschule, im Falle des Abbruchs der Berufsausbildung durch den Besuch eines vollzeitschulischen Bildungsganges der Berufsschule. Die Schulaufsichtsbehörde kann in Ausnahmefällen zulassen, dass Schulpflichtige im zehnten Jahr der Schulpflicht einen Unterricht in einer schulischen oder außerschulischen Einrichtung besuchen, in der sie durch besondere Fördermaßnahmen die Allgemeinbildung erweitern können und auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vorbereitet werden.
Die Schulpflicht zum Besuch der Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Sehen, Hören und Kommunikation, Körperliche und motorische Entwicklung, Sprache sowie Geistige Entwicklung dauert elf Schuljahre.
Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf können, wenn das Bildungsziel der Förderschule in anderer Weise nicht erreicht werden kann und Hilfen nach dem SGB VIII erforderlich sind, auf Vorschlag des Jugendamtes und mit Zustimmung der Eltern durch die Schulaufsichtsbehörde auch in Einrichtungen der Jugendhilfe untergebracht werden. Verweigern die Eltern ihre Zustimmung, so ist eine Entscheidung nach § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuches herbeizuführen.
Nach der Schulpflicht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I beginnt die Pflicht zum Besuch der Berufsschule oder eines anderen Bildungsganges der Berufskollegs oder einer anderen Schule der Sekundarstufe II.
Wer vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt, ist bis zu dessen Ende schulpflichtig.
Für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis dauert die Schulpflicht bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollenden. Die Schulaufsichtsbehörde kann Schulpflichtige, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, vom weiteren Besuch der Schule befreien. Die Schulpflicht endet vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres mit dem erfolgreichen Abschluss eines vollzeitschulischen Bildungsganges der Sekundarstufe II.
Die Schulpflicht endet vor den in den beiden vorgenannten Absätzen festgelegten Zeitpunkten, wenn nach Feststellung in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung die bisherige Ausbildung den weiteren Schulbesuch entbehrlich macht oder die obere Schulaufsichtsbehörde im Einzelfall eine entsprechende Feststellung trifft.
Wer nach dem Ende der Schulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt, ist berechtigt, die Berufsschule zu besuchen, so lange das Berufsausbildungsverhältnis besteht.
Wer ist für die Einhaltung der Schulpflicht verantwortlich?
Die Eltern melden ihr schulpflichtiges Kind bei der Schule an und ab. Sie sind dafür verantwortlich, dass es am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt, und statten es angemessen aus.
Bei Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Berufsschule obliegt die Verantwortung für die regelmäßige Teilnahme auch der oder dem Auszubildenden oder der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber (Mitverantwortliche für die Berufserziehung); sie zeigen der Berufsschule den Beginn und die Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses an.
Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter sind verpflichtet, Schulpflichtige, die ihre Schulpflicht nicht erfüllen, zum regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten und auf die Eltern sowie auf die für die Berufserziehung Mitverantwortlichen einzuwirken.
Bleibt die pädagogische Einwirkung erfolglos, können die Schulpflichtigen auf Ersuchen der Schule von der für den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Ordnungsbehörde der Schule zwangsweise zugeführt werden; dafür gelten die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetztes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Anwendung des unmittelbaren Zwanges.
Sind ausländische Kinder und Jugendliche schulpflichtig?
Die Schulpflicht besteht für Kinder von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern und alleinstehende Kinder und Jugendliche, die einen Asylantrag gestellt haben, sobald sie einer Gemeinde zugewiesen sind und solange ihr Aufenthalt gestattet ist. Für ausreisepflichtige ausländische Kinder und Jugendliche besteht die Schulpflicht bis zur Erfüllung ihrer Ausreisepflicht. Im übrigen unterliegen Kinder von Ausländerinnen und Ausländern der Schulpflicht, wenn sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte in Nordrhein-Westfalen haben.
Schulverwaltung, Fachbereich für Kinder, Jugend, Familien und Schule
Onlinedienstleistungen
Zuständige Einrichtungen
-
Schulverwaltung
-
- Paul-Wierich-Platz 2
- 41539 Dormagen
-
-
Fachbereich Kinder, Jugend, Familien und Schule
-
- Paul-Wierich-Platz 2
- 41539 Dormagen
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
-
Profil: Link
-
Position: Sachbearbeitung
-
Telefon: 02133 257-5212
-