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Wasserzwischenzähler (Gartenwasser)

Beschreibung

Wasserzwischenmesser zur Erfassung der Wassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal geleitet werden 
 
 
Wenn Sie beabsichtigen, einen Zwischenmesser zu installieren, der das Wasser erfasst, das auf dem Grundstück zurückbehalten wird und nicht in die Kanalisation gelangt, sind die nachfolgenden Ausführungen zu beachten: 
 
Voraussetzung für die Anerkennung von Wasserzwischenmessern ist, dass sie fest ins Rohr installiert (also vorne Rohr – hinten Rohr) werden und über eine aktuelle Eichung 
verfügen. Zapfhahnzähler werden nicht anerkannt.
 
Die aktuelle Eichung für alle Zwischenmesser zwingende Voraussetzung für einen Reduzierungsanspruch. 
 
Der Wasserzähler muss alle 6 Jahre gemäß den §§ 12 bis 14 i.V.m. dem Anhang B Nr.: 6.1 der Bundes-Eichordnung durch einen neuen, geeichten Wasserzähler ersetzt  werden. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Funktion sowie Eichung des Wasserzählers, wie auch die Kosten für Installation und Unterhaltung der Uhr obliegen dem Gebührenpflichtigen. Wird dieser Nachweis (Angaben auf Antragsformular) nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht mehr statt. 
 
Unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aller Gebührenpflichtigen muss die Vergleichbarkeit und Genauigkeit der Ablesewerte gewährleistet sein. 
 
Der Zwischenmesserdurchlauf aus 2021 verringert die Berechnungsgrundlage (Frischwasserbezug aus Vorvorjahr) für 2023. Wenn Sie die Uhr jetzt einbauen lassen, wird der Durchlauf von jetzt bis Ende 2021 für die Berechnung 2023 herangezogen. Eine Hochrechnung erfolgt nicht, da der gemessene Wert die zurückgehaltene Wassermenge darstellt. Ein Abzug von Mindestmengen erfolgt nicht mehr. Die Durchlaufmenge wird vom ersten cbm berücksichtigt.

 
Den Vordruck – Meldung über den Einbau eines Wasserzwischenmessers – senden Sie mir bitte nach abgeschlossenem Einbau vollständig ausgefüllt zurück. 
Ab 2014 können Reduzierungsanträge nur noch berücksichtigt werden, wenn alle geforderten Informationen vorliegen. 
 
Den Vordruck – Absetzung des Zwischenmesserdurchlaufs – nutzen Sie bitte für die Zählerstands-Mitteilung am Ende des Jahres. Sie können sich den Vordruck für 
zukünftige Jahre vervielfältigen, oder ihn jährlich anfordern. 
 
Die aktuelle Gebühr pro cbm Schmutzwasser beträgt seit 01.01.2018 2,04 €. Das heißt, bei einer nachgewiesen zurückgehaltenen Wassermenge von z.B. 10 cbm im Jahr liegt die Ersparnis bei 20,40 €.

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