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Hilfe zum Lebensunterhalt

Beschreibung

Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben Personen, die hilfebedürftig und voll erwerbsgemindert ("erwerbsunfähig") sind und:

  • eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen oder die medizinischen Voraussetzungen zum Bezug einer solchen Rente erfüllen,
  • deren Anspruch auf Arbeitslosengeld II endet, weil sie sich voraussichtlich länger als 6 Monate in einer stationären Einrichtung aufhalten werden oder
  • eine Altersrente beziehen, aber die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben.

Leistungen zum Lebensunterhalt umfassen:

  • den pauschalisierten Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts,
  • Bedarfe für Unterkunft und Heizung,
  • in Ausnahmefällen Übernahme von Schulden im Zusammenhang mit Wohnen und Energie,
  • Bedarfe für Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Altersvorsorge.

Zusätzlich zum Regelbedarf können Mehrbedarfe genehmigt werden.

Berechnungsgrundlage:

  • Einkommen aller Familienmitglieder (vor allem: Eltern und Kinder) einschließlich Unterhaltsleistungen oder Kindergeld sowie Renteneinkünfte oder Erwerbseinkommen
  • bestimmte Vermögenswerte werden nicht mit einberechnet (Schonvermögen), zum Beispiel kleinere Barbeträge oder ein angemessenes Hausgrundstück

Von wenigen Ausnahmen abgesehen:

  • keine Leistungen für vergangene Zeiträume (keine rückwirkenden Leistungen)

Link zur Terminvergabe: timeacle - Stadt Dormagen Leistungen SGB XII, AsylbLG

Buchstabenübersicht:

Teamleitung Herr Clemens

A-Da: Herr Peifer

De-J: Frau Weihrauch

Ka-Kd: Herr Clemens

Ke-M: Frau Knoche

N-Sch: Frau Hartmann

Sd-Z: Frau Soldatow

§§ 27 – 40 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII)
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass, gegebenenfalls Meldebestätigung
  • Nachweise einer befristeten vollen Erwerbsminderung in Form eines Rentenbescheids oder einer Bescheinigung des Gesundheitsamtes des Rhein-Kreis Neuss
  • Einkommensnachweise, beispielsweise zur Rente, Krankengeld, Kindergeld, Unterhaltszahlungen oder Unterhaltsvorschuss
  • Vermögensnachweise, beispielsweise Sparguthaben
  • Mietvertrag und nachfolgende Änderungen, insbesondere hinsichtlich der Miethöhe
  • Nachweise über Ausgaben, neben Miethöhe und Mietzahlung vor allem zu Vorauszahlungen und Abrechnungen für Nebenkosten und Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge
  • Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung, also Angabe zu Krankenkasse und Versicherungsstatus oder Vertrag über private Kranken- und Pflegeversicherung
  • Kontoauszüge der letzten drei Monate

Hinweis: Der Umfang der erforderlichen Unterlagen, gerade bei Einkommens- und Vermögensnachweisen, ist einzelfallabhängig. Ihr örtlich zuständiges Sozialamt kann weitere Unterlagen, zum Beispiel Scheidungsurteile oder Unterhaltstitel von Ihnen verlangen.

Fachbereich Integration und Soziales

Die vom Sozialamt für die Vorlage von Unterlagen gesetzten Fristen sind einzuhalten. Ist Ihnen dies aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, müssen Sie eine Fristverlängerung beantragen. Ansonsten kann Ihnen das Sozialamt wegen der Nichtbeachtung Ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten die Leistung verweigern.

Dies gilt ferner auch für die Widerspruchsfristen, also wenn Sie mit dem Bescheid - nicht nur beim Ablehnungsbescheid, sondern auch beim Bewilligungsbescheid (Höhe des sich ergebenden Leistungsanspruchs) - nicht einverstanden sind.

Vom Einzelfall abhängig

Informationen zu den Leistungen der Sozialhilfe auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

URL: https://www.bmas.de/DE/Soziales/Sozialhilfe/Leistungen-der-Sozialhilfe/leistungen-der-sozialhilfe-art.html

Informationen zu den Regelbedarfsstufen der Hilfe zum Lebensunterhalt auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

URL: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/regelbedarfsstufen.html

  • Sie sind hilfebedürftig und nicht erwerbsfähig, weil sie zeitlich befristet voll erwerbsgemindert sind:
  • Hilfebedürftig sind Sie, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln und Kräften vollständig decken können.

Zeitlich befristet voll erwerbsgemindert sind Sie, wenn Sie auf absehbare Zeit (mehr als 6 Monate) nicht in der Lage sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes regelmäßig mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten.

Sie erhalten keine:

  • Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz IV),
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder
  • Grundleistungen für Asylsuchende.

Die Hilfe zum Lebensunterhalt müssen Sie persönlich beantragen.

  • Vereinbaren Sie bei Ihrem örtlich zuständigen Sozialamt ein Beratungsgespräch. Für den Fall eines beabsichtigten Antrages auf Leistungen erhalten Sie ein Anschreiben mit einer Auflistung der notwendigen Unterlagen.
  • Sobald alle erforderlichen Unterlagen vorliegen einen Termin mit Ihrem/Ihrer Sachbearbeiter/in ausmachen.
  • Nehmen Sie alle erforderlichen Unterlagen zu diesem Termin mit.
  • Im Rahmen des Termins zur Antragsstellung wird der Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt ausgefüllt.
  • Das Sozialamt muss über Ihren Antrag entscheiden und Ihnen das Ergebnis mitteilen. Dies erfolgt durch einen Bescheid, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
  • Wurde Ihr Antrag bewilligt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, wird er abgelehnt, einen Ablehnungsbescheid.
  • In beiden Fällen muss der Bescheid die Ursachen der Entscheidung enthalten, sowie Informationen über die Möglichkeit enthalten, dagegen Widerspruch einzulegen. Dazu muss eine Angabe zur Frist enthalten sein, innerhalb der Sie Widerspruch einlegen können.
  • Im Bewilligungsbescheid muss die Höhe der zu zahlenden Leistung ebenso enthalten sein, wie der Beginn der Zahlung. Ab dem genannten Datum überweist Ihnen das Sozialamt das Geld am Monatsanfang auf Ihr Konto. Sie können für die Überweisung auch das Konto eines Dritten angeben.
  • Achtung: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich Ihrem zuständigen Sozialamt mitzuteilen.

Keine

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen