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Wohnberechtigungsschein
Kurzbeschreibung
Sie bekommen einen Wohnberechtigungsschein, wenn:
- Ihr Haushalt über ein geringes Einkommen verfügt
- Sie einen dauerhaften Wohnsitz gründen möchten
- Sie die deutsche oder eine EU-Staatsangehörigkeit haben oder eine andere Staatsangehörigkeit mit einer Aufenthaltserlaubnis, die noch mindestens 1 Jahr gültig ist
- Einen Wohnberechtigungsschein beantragen Sie bei einer Stadt- oder Kreisverwaltung in Nordrhein-Westfalen. Dort erhalten Sie auch die notwendigen Formulare
- Der Antrag kann persönlich, schriftlich oder elektronisch gestellt werden.
Beschreibung
Zum Bezug einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung ist die Vorlage eines Wohnberechtigungsscheines (WBS) erforderlich. Ob Sie einen Wohnberechtigungsschein bekommen können, hängt von der Höhe Ihres Jahreseinkommens ab.
Der Chancenprüfer Wohnberechtigungsschein berechnet auf der Basis der gemachten Angaben, ob die Möglichkeit besteht, einen Wohnberechtigungsschein zu erhalten:
Chancenprüfer Wohnberechtigungsschein
Der Wohnberechtigungsschein zeigt der Vermieterin oder dem Vermieter unter anderem an, ob die Wohnungssuchenden mit ihren in der Bescheinigung aufgeführten Haushaltsangehörigen innerhalb der maßgeblichen Einkommensgrenze liegen. Eine Sozialwohnung darf daher nur beziehen, wer über einen gültigen Wohnberechtigungsschein verfügt. Dieser gilt für ein Jahr und enthält Angaben über die Personenzahl und die maximale Größe der Wohnung, die bezogen werden darf.
Der Wohnberechtigungsschein ist gebührenpflichtig und wird nach Antragstellung erteilt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Er gilt nur in dem Bundesland, in dem er ausgestellt wurde. Ein Wohnberechtigungsschein aus Dormagen gilt also ein Jahr lang in ganz Nordrhein-Westfalen.
Die Antragsunterlagen sollten jedoch grundsätzlich bei der Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung eingereicht werden, in der der/die Antragsteller/in seinen/ihren Wohnsitz hat.
Wenn Sie in einer Gemeinde eines anderen Bundeslandes als Nordrhein-Westfalen eine Wohnung suchen wollen, dann müssen Sie in diesem Bundesland den Wohnberechtigungsschein beantragen.
Möchten Sie aus einem anderen Bundesland zuziehen, ist für Nordrhein-Westfalen ein neuer Wohnberechtigungsschein zu beantragen. Vorhandene Wohnberechtigungsscheine aus anderen Bundesländern können hier nicht umgeschrieben werden.
Wird Ihnen ein Wohnberechtigungsschein ausgestellt, dann berechtigt er Sie zum Wohnen in einer Wohnung, die mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde. Für bestimmte Personengruppen erkennt das Gesetz eine besondere Dringlichkeit an. Hierzu gehören zum Beispiel kinderreiche Familien, Schwangere, Alleinerziehende, Rollstuhlfahrer und ältere Menschen ab Vollendung des 60. Lebensjahres.
Je nach Anzahl der Personen Ihres Haushaltes wird eine Quadratmeterzahl festgelegt, wie groß Ihre Wohnung sein darf.
Haushaltsgröße: |
Wohnungsgröße: |
1 Person |
bis 50 Quadratmeter |
2 Personen |
2 Wohnräume oder |
3 Personen |
3 Wohnräume oder |
4 Personen |
4 Wohnräume oder |
5 Personen |
5 Wohnräume oder |
6 Personen |
6 Wohnräume oder |
7 Personen |
7 Wohnräume oder |
Von den genannten Wohnungsgrößen sind Überschreitungen von maximal 5 Quadratmetern möglich.
Mit dem Wohnberechtigungsschein können Sie in Zeitungen und im Internet eine Wohnung suchen, und Sie können direkt an Wohnungsgesellschaften oder private Vermieterinnen und Vermieter herantreten.
Einkommensgrenze
Die Einkommensgrenze setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag und eventuellen Zuschlägen. Dieser Grenze wird dann Ihr Jahreseinkommen gegenübergestellt.
Lassen Sie sich in diesem Punkt unbedingt beraten, damit es möglichst keine Missverständnisse gibt!
Die nachfolgenden Informationen sind Anhaltspunkte, an denen Sie sich vorab schon einmal orientieren können. Die Details sollten Sie danach persönlich, per Email oder telefonisch mit der zuständigen Ansprechpartnerin klären.
Grundbeträge für die Einkommensgrenze
Für Nordrhein-Westfalen gelten ab dem 1. Januar 2022 folgende Grundbeträge für die Einkommensgrenze. Sie wurden festgeschrieben für Haushalte mit einer oder zwei Personen sowie für Haushalte mit mehr als zwei Personen.
Anzahl Personen |
Grundbetrag Einkommensgrenze |
Ein Erwachsener |
20.420 Euro |
Zwei Erwachsene |
24.600 Euro |
Ein Erwachsener und ein Kind unter 18 Jahren |
25.340 Euro |
Haushalte mit mehr als zwei Personen
Hier gibt es den Grundbetrag für zwei Personen, egal, ob für zwei Erwachsene oder für einen Erwachsenen und ein Kind unter 18 Jahren. Für jede weitere Person gibt es einen Mehrbetrag. Ist diese weitere Person ein Kind unter 18 Jahren, erhöht sich der Mehrbetrag noch einmal.
Haushalt |
Grundbetrag Einkommensgrenze |
Zwei Personen - Grundbetrag |
24.600 Euro |
Mehrbetrag je Person |
5.660 Euro |
Mehrbetragszuschlag für Kind unter 18 Jahren |
740 Euro |
Einkommensberechnung
Je nach persönlicher Situation können vom Bruttojahreseinkommen verschiedene Frei- und Abzugsbeträge abgezogen werden. Das sind im Einzelnen:
Abzugsbeträge
Vom Jahresbruttoeinkommen werden Abzugsbeträge bis zu 34 Prozent insgesamt abgezogen, sofern Steuern und Pflichtbeiträge zu den gesetzlichen Sozialversicherungen geleistet werden. Das sind jeweils 12 Prozent für die Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung sowie für die Zahlung von Steuern vom Einkommen und 10 Prozent für die Entrichtung von Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Werbungskostenpauschalen
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte sowie Rentnerinnen und Rentner werden die Pauschbeträge als Freibetrag abgezogen, bei nachgewiesenen (Steuerbescheid) erhöhten Werbungskosten auch diese. Genaueres erfragen Sie bitte bei Ihrer Sachbearbeitung.
Schwerbehinderung/ Pflegebedürftigkeit
Der Freibetrag beträgt 4.500 Euro für jede Person mit 100 Prozent Grad der Behinderung. Dieser Betrag wird auch abgezogen, wenn der Grad der Behinderung 80 Prozent oder mehr beträgt und die Person gleichzeitiger häuslicher Pflege bedarf.
Liegt der Grad der Behinderung bei gleichzeitiger häuslicher Pflegebedürftigkeit unter 80 Prozent bis mindestens 50 Prozent, so beträgt der Freibetrag 2.100 Euro pro Person.
Zwei-Personen-Haushalt und junge Ehepaare
Der Freibetrag beträgt 4.000 Euro.
Bei Zwei-Personen-Haushalten wird geprüft, ob es sich um ein "junges Ehepaar" handelt. Das ist der Fall, wenn beide Personen jünger als 40 Jahre und weniger als fünf Jahre verheiratet sind. Dies gilt auch für eingetragene Lebenspartnerschaften.
Unterhaltsverpflichtete
Abgezogen werden nachgewiesene Beträge in Höhe von maximal 4.000 Euro/ 8.000 Euro. Eine genaue Prüfung erfolgt durch Ihre zuständige Ansprechpartnerin.
Berufstätige:
Einkommenserklärung – vom Arbeitgeber ausgefüllt
Rentner/innen:
Aktuelle Rentenbescheide, auch Firmenrente, Grundsicherung, Privatrenten, ausländische Renten, usw. – alle Seiten
Arbeitslose:
Aktueller ALG-Bescheid – alle Seiten
ALG II – Hartz IV:
Aktueller Job-Center-Bescheid - alle Seiten
Krankengeld:
Bescheinigung der Krankenkasse
Studium:
Studienbescheinigung – BaföG-Bescheid, auch Ablehnung - alle Seiten
Ausbildung:
Kopie des Ausbildungsvertrages, letzte Verdienstabrechnung
Mini-Job:
Einkommenserklärung - vom Arbeitgeber ausgefüllt
Personen ab 16 Jahren ohne eigenes Einkommen:
Erklärung, dass kein Einkommen vorhanden ist
Unterhaltszahlungen/ Unterhaltsempfänger:
Kontoauszüge der letzten drei Monate
Kündigung/ Räumung:
Kopie Kündigungsschreiben/ Räumungsklage/ Räumungstermin
Ausländische Mitbürger/innen:
Aufenthaltsgenehmigung/ Pass
Schwerbehinderte:
Schwerbehindertenausweis, Nachweis der Pflegestufe
Schwangere:
Mutterpass
Junges Ehepaar (hierzu zählen alle, die in den letzten 5 Jahren geheiratet haben und nicht älter als 40 Jahre sind):
Heiratsurkunde
Kinder ab 16 Jahren:
Schulbescheinigung
Nicht in Dormagen lebende Personen:
Aktuelle Meldebescheinigung
Fachbereich: Integration und Soziales
Produkt: Soziales Wohnen
Der Wohnberechtigungsschein ist für ein Jahr und nur in Nordrhein-Westfalen gültig. Er kann innerhalb des Gültigkeitszeitraumes für den Bezug von einer Wohnung genutzt werden.
Kann nicht benannt werden, da der Zeitraum je Arbeitsanfall variiert. z. Zt. 2-4 Wochen
Homepage des Bundesministerium des Innern für Bau und Heimat: www.bmi.bund.de
Homepage des Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung in NRW:
· Deutsche oder EU-Staatsangehörigkeit
· Andere Staatsangehörigkeit mit einer für mindestens ein Jahr gültigen Aufenthaltsgenehmigung
· Volljährigkeit
· Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze nicht überschreitet. Die Einhaltung der Einkommensgrenze ist vor allem abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen und von der Höhe des Einkommens aller Haushaltsmitglieder.
Einen Wohnberechtigungsschein können Sie auf Antrag bekommen:
- Falls Sie eine Beratung brauchen, können Sie vor der Antragsstellung ein persönliches oder telefonisches Beratungsgespräch bei einem Mitarbeitenden ihrer zuständigen Behörde bekommen. Dabei ist sowohl die Behörde Ihres aktuellen Wohnorts, als auch die Ihres geplanten Wohnortes zuständig.
- Zur Beantragung füllen Sie digital oder in Papier das Antragsformular aus und hängen dort die erforderlichen Unterlagen an
- Als Nachweis Ihrer Identität ist eine Kopie bzw. bei der Online-Antragstellung das Hochladen eines Ausweisdokuments erforderlich
- Ihr Antrag wird durch die Mitarbeitenden Ihrer zuständigen Behörde geprüft. Gegebenenfalls. werden Sie aufgefordert, Rückfragen zu beantworten
- Nach der Prüfung bekommen Sie eine Rückmeldung, ob Sie einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein haben oder nicht. Wenn ja, wird Ihnen der Wohnberechtigungsschein ausgehändigt
Asena Öztürk
E-Mail: asena.oeztuerk[@]stadt-dormagen.de
Telefon: 02133/257-5788
Ljubov Segal
E-Mail: ljubov.segal[@]stadt-dormagen.de
Telefon: 02133/257-5776
Downloads
Zuständige Einrichtungen
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Soziales Wohnen
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- Paul-Wierich-Platz 2
- 41539 Dormagen
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Fachbereich Integration und Soziales
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- Paul-Wierich-Platz 2
- 41539 Dormagen
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Zuständige Kontaktpersonen
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Profil: Link
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Position: Sachbearbeitung
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Telefon: 02133 257-5788
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E-Mail: asena.oeztuerk@stadt-dormagen.de
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Position: Sachbearbeitung
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