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Spielautomaten, Aufstellererlaubnis
Beschreibung
Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinns bieten (Gewinn- oder Geldspielgerät), aufstellen will, bedarf der Erlaubnis (Aufstellerlaubnis, § 33 c Abs. 1 Gewerbeordnung). Der Antrag ist nur dann bei der Stadt Dormagen zu stellen, wenn Sie hier Ihren 1. Wohnsitz gemeldet haben.
Gewerbeordnung
- Antrag
- Führungszeugnis
- Gewerbezentralregisterauskunft
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes
- Nachweis der Industrie- und Handelskammer, welche belegt das der Antragsteller über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet wurde
(nach § 33 c Abs. 2 Nr. 2 GewO) - Vorlage eines Sozialkonzeptes einer öffentlich anerkannten Institution, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll
(nach § 33 c Abs. 2 Nr. 3 GewO)
Die Erlaubnisgebühr wird bei Antragstellung im voraus fällig.
Die Gebühr beträgt 5000,00 €
Zuständige Einrichtungen
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Fachbereich Recht und Ordnung
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- Paul-Wierich-Platz 2
- 41539 Dormagen
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Ordnungsamt
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- Paul-Wierich-Platz 2
- 41539 Dormagen
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- Telefon:
02133 257-7000 - Fax:
02133 257-7738 - E-Mail:
ordnungsamt@stadt-dormagen.de
- Telefon:
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Zuständige Kontaktpersonen
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Profil: Link
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Position: Sachbearbeitung
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Telefon: 02133 257-3233
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E-Mail: patrick.bahlke@stadt-dormagen.de
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