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Wahlhelferanmeldung und -verpflichtung

Beschreibung

Antrag zur Teilnahme bei einer Wahl oder Abstimmung als ehrenamtlicher Wahlhelfer in einem Urnen- oder Briefwahllokal. 

Am Einsatztag (Wahlsonntag) wird als Aufwandsentschädigung allen Ehrenamtlern ein Erfischungsgeld gezahlt.

Die Rechtsgrundlagen unterscheiden sich je nach Art der Wahl: 

Kommunalwahlen und Abstimmungen: § 2 Abs. 4 KWahlG, § 7 KWahlO

Bundestagswahlen:  §§ 8-11 BWG, §§ 6-10 BWO

Landtagswahlen: § 11 LWahlG; § 5, 6 LWahlO

Europawahlen: § 5 Abs. 1 - 3 EuWG; §§ 6 - 8 EuWO

  • formloser Antrag
  • notwendige Angaben: Name, Vorname, Adresse, E-mail-Adresse,
  • freiwillige Angaben: Urnenwahllokal (Wunsch-Einsatzort?) oder Briefwahllokal

Wahlamt - Fachbereich für Recht und Ordnung

Die Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Art der Wahl:

Grundsatz: ein Wahlhelfer muss zu der Wahl oder Abstimmung wahlberechtigt sein, an der er  teilnehmen möchte.

Kommunalwahlen und Abstimmungen: deutsch + EU-Bürger und mindestens das 16. Lebensjahr vollendet. 

Bundestagswahlen: deutsch und mindestens das 18. Lebensjahr vollendet. 

Landtagswahlen: deutsch und mindestens das 18. Lebensjahr vollendet. 

Europawahlen: deutsch + EU-Bürger und mindestens das 18. Lebensjahr vollendet. 

  • formlose Antragstellung
  • Einberufungsmail mit Details zu Ort und Zeitraum der Tätigkeit

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen