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Befreiung Gurtpflicht / Helmpflicht
Kurzbeschreibung
Befreiung von der Gurtanlegepflicht / Helmpflicht gemäß STVO
Beschreibung
Gurtpflicht:
Die wohl bekannteste Erfindung zur Förderung der Verkehrssicherheit ist der Sicherheitsgurt, für den gemäß § 21a Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) eine gesetzliche Anschnallpflicht gilt. Allerdings besteht unter bestimmten Umständen auch die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung für eine Gurtbefreiung zu erhalten.
Der Sicherheitsgurt gilt als wichtigster Lebensretter im Verkehr, daher ist eine Gurtbefreiung fürs Auto auch nur in Einzelfällen und mit einer triftigen Begründung möglich, weshalb eine Prüfung der individuellen Umstände erfolgt. Die gesetzliche Grundlage dafür bildet § 46 STVO. So gelten für eine Gurtbefreiung als legitime Gründe vor allem gesundheitliche Einschränkungen, bei denen das Anlegen eines Sicherheitsgurtes zu einer Gefährdung bzw. Verschlechterung des Zustands führen können. Aber auch für Personen mit einer Körpergröße von weniger als 150 cm ist eine Ausnahmegenehmigung möglich.
Da die Befreiung von der Gurtpflicht gerade im Falle eines Unfalls schwerwiegende Folgen haben kann, gilt es immer auch zu prüfen, ob sich mögliche Hinderungsgründe beseitigen lassen. Daher muss beispielsweise nicht zwangsläufig eine Gurtbefreiung bei einem Herzschrittmacher erfolgen, wenn sich mögliche Beschwerden durch eine zusätzliche Polsterung vermeiden lassen.
Helmpflicht:
Einen Helm müssen Personen tragen, die mit Krafträdern (Motorrad, Moped, Mofa etc.) sowie Quads und Trikes unterwegs sind. Lediglich empfohlen ist die Verwendung von Schutzhelmen bei Fährrädern und E-Scootern.
Dies ist vor allem dann der Fall, wenn es der betroffenen Person aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, einen vorschriftsgemäßen Sicherheitshelm zu tragen. Die eigene Einschätzung reicht für eine Befreiung allerdings nicht aus. Stattdessen ist eine ärztliche oder fachärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der die Notwendigkeit für ein Abweichen von der Helmpflicht ersichtlich wird.
In der Regel wird die Ausnahmegenehmigung nur für einen begrenzten Zeitraum erteilt. Daher muss das Attest auch Auskunft über die voraussichtliche Dauer der Beeinträchtigung geben. Ist allerdings davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand nicht mehr bessert, kann die zuständige Behörde von einer Befristung der Genehmigung absehen.
§ 21a Straßenverkehrsordnung (StVO)
[...] (2) Von der Gurtanlegepflicht können Personen im Ausnahmefall befreit werden, wenn entweder
a) das Anlegen der Gurte aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist
b) die Körpergröße weniger als 150 cm beträgt (Vorlage Personalausweis). [...]
§ 21a StVO Abs. 2
[...]Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.[...]
In der Linkübersicht:
- Personalausweis oder Reisepass
- Nationalpass mit Aufenthaltsgenehmigung
- Für Ausländerinnen und Ausländer aus der Europäischen Union genügt der Nationalpass.
- Ärztliches Attest
- Formloser Antrag mit ausführlicher Begründung
- Eine Kopie Ihres Führerscheins
- Eine Kopie des Fahrzeugscheines oder der Zulassungsbescheinigung Teil I
- für das Fahrzeug, für das die Genehmigung gelten soll
Bürgeramt, Fachbereich Recht und Ordnung
Falls Sie aus gesundheitlichen Gründen von der Gurtanlegepflicht befreit werden möchten, müssen Sie sowohl bei Erstanträgen als auch bei Folgeanträgen eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. In dieser Bescheinigung muss bestätigt werden, dass Sie auf Grund des ärztlichen Befundes von der Gurtanlegepflicht befreit werden müssen. Die Diagnose muss hierbei aus der Bescheinigung nicht hervorgehen.
Wichtig ist auch, dass aus der ärztlichen Bescheinigung hervorgeht, für welchen Zeitraum die Befreiung notwendig ist. Grundsätzlich gilt, dass die Gurtbefreiung nicht länger gültig sein darf als wirklich notwendig. Falls der Arzt bestätigt, dass es sich um einen nicht besserungsfähigen Dauerzustand handelt, kann die Befreiung auch auf unbefristete Zeit ausgestellt werden.
Beachten Sie zudem, dass Ihr Arzt bei der Ausstellung des Attestes auch berücksichtigen soll, dass es verschiedene Gurtarten gibt. Vor Ausstellung des Attestes ist zu prüfen, ob Sie zum Beispiel anstatt des üblichen 3-Punkt-Gurtes auf Grund Ihrer Krankheit einen sogenannten Hosenträgergurt tragen könnten. Sofern dies möglich wäre, darf keine Befreiung erteilt werden.
Wer ohne eine Ausnahmegenehmigung nicht angeschnallt in einem Auto mitfährt bzw. dieses führt und somit gegen die gesetzlich vorgeschriebene Anschnallpflicht verstößt, muss mit Sanktionen rechnen. Der Bußgeldkatalog sieht für diese Ordnungswidrigkeit ein Verwanrgeld in Höhe von 30 Euro vor. Dieses wird ebenfalls fällig, wenn ein Kind unangeschnallt im Fahrzeug mitfährt.
Ärztliches Attest
Aus dem ärztlichen Attest muss sich ergeben, dass Sie aus medizinischen Gründen keinen Helm tragen können und daher von der Helmpflicht befreit werden müssen. Zudem sollten Angaben zur erforderlichen Dauer der Befreiung gemacht werden (befristete oder unbefristete Befreiung, je nach Diagnose).
Eigene Angaben
Außerdem sind Angaben erforderlich, welche Fahrtanlässe mit einem Motorrad vorliegen, welche Fahrleistungen dabei im Jahr oder monatlich zurückgelegt wird (ungefähre Angaben) und welche Straßen benutzt werden (Stadtverkehr, Landstraßen, Autobahn).
Darüber hinaus sollten Angaben gemacht werden, ob noch andere Fahrzeuge wie beispielsweise PKW zur Verfügung stehen.
Sie füllen das Formular aus und laden alle notwendigen Unterlagen hoch.
Anschließend weisen Sie sich durch die Onlinefunktion Ihres Personalausweises mit der 6-stelligen Pin aus.
Die Unterlagen werden Ihnen nach positiver Prüfung postalisch zugesendet.
Für einen persönlichen Termin im Bürgeramt: timeacle - Stadt Dormagen
Name | Typ | Kosten | Beschreibung |
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Befreiung Gurtpflicht / Helmpflicht | Gebuehr | zwischen 30,00 und 40,00 EUR | Gurtpflicht: 40 € Helmpflicht: Jahresgenehmigung bei erstmaliger Prüfung: 30,00 € Verlängerung: 15,00 € Schwerbehinderte: keine Gebühr |
Zuständige Einrichtungen
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Bürgeramt, Wahlen
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- Rathausgalerie, Kölner Straße 96-100
- 41539 Dormagen
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- Telefon:
02133 257-3222 - Fax:
02133 257-7732 - E-Mail:
buergeramt@stadt-dormagen.de
- Telefon:
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Fachbereich Recht und Ordnung
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- Paul-Wierich-Platz 2
- 41539 Dormagen
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Zuständige Kontaktpersonen
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Profil: Link
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Position: Teamleitung
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Telefon: 02133 257-3210
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