BIS: Suche und Detail

Einwohnerantrag

Kurzbeschreibung

Mit einem Einwohnerantrag können Bürgerinnen und Bürger aktiv an ortspolitischen Angelegenheiten und Themen mitwirken. 

Beschreibung

Einwohner, die seit mindestens 3 Monaten in der Gemeinde wohnen und das 14. Lebensjahr vollendet haben, können gem. § 25 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) beantragen, dass der Rat über eine bestimmte Angelegenheit, für die er gesetzlich zuständig ist, berät und entscheidet. Es handelt sich um eine gesetzlich gewährleistete Form der Bürgerbeteiligung. So können Bürgerinnen und Bürger sich aktiv an ortspolitischen Themen beteiligen und an kommunalpolitischen Aufgaben und Entscheidungen mitwirken.

Der Einwohnerantrag mündet nicht in einem Bürgerbegehren oder in einem Bürgerentscheid.

§ 25 Gemeindeordnung NRW 

 

Fachbereich Bürger- und Ratsangelegenheiten/Ratsbüro

Über den Einwohnerantrag wird beraten, sofern er zulässig ist. Hierzu müssen die nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sein.

Allgemeine Voraussetzungen:

  • Antragsteller und Antragstellerin müssen seit mindestens drei Monaten Einwohner bzw. Einwohnerin der Stadt Dormagen sein und das 14. Lebensjahr vollendet haben

Formerfordernisse:

  • Einreichung eines schriftlichen Antrags, welches ein bestimmtes Begehren und eine Begründung erhält 
  • Benennung von maximal 3 Personen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten
  • Unterzeichnung des Antrags in kreisangehörigen Gemeinden von mindestens 5 % der Einwohner und Einwohnerinnen, höchstens jedoch 4.000 Einwohner bzw. Einwohnerinnen
  • Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift der Unterzeichnenden muss zweifelsfrei erkennbar sein, andernfalls sind die Eintragungen ungültig 
  • Jede Liste mit Unterzeichnungen muss den vollen Wortlaut des Antrags enthalten
  • In den vergangenen zwölf Monaten darf in derselben Angelegenheit nicht bereits ein Antrag gestellt worden sein 

Die Stadt Dormagen prüft alle Angaben aus dem Einwohnerantrag. Anschließend stellt der Rat der Stadt Dormagen die formelle und materielle Zulässigkeit des Einwohnerantrags unverzüglich fest. Er hat spätestens binnen vier Monaten nach Eingang des zulässigen Einwohnerantrags darüber zu beraten und zu entscheiden. Vertreter und Vertreterinnen des Einwohnerantrags wird Gelegenheit gegeben, den Antrag in der Ratssitzung zu erläutern.

Ist der Einwohnerantrag unzulässig, wird das Ergebnis den Vertreter und Verterterinnen mitgeteilt. 

Bei der Ablehung eines Einwohnerantrags handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt im Sinne des § 35 S. 1 VvVfG NRW. Gegen diese Mitteilung kann mittels Widerspruch und Verpflichtungsklage vorgegangen werden.

Wenski, Iris; Müller, Astrid 

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen