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Übernahme Bestattungskosten

Kurzbeschreibung

Bei fehlenden oder geringen finanziellen Mitteln ist eine Übernahme von Bestattungskosten möglich.

Beschreibung

Die Bestattungspflicht ergibt sich aus § 8 Gesetz über das Friedhos- und Bestattungswesen des Landes Nordrhein-Westfalen (Bestattungsgesetz - BestG NRW).

Für die Bestattung der verstorbenen Person haben in folgender Rangfolge zu sorgen:

  1. die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
  2. die volljährigen Kinder,
  3. die Eltern, 
  4. die volljährigen Geschwister, 
  5. die Großeltern, 
  6. und die volljährigen Enkelkinder.

Wurde zu Lebzeiten des Verstorbenen vertraglich festgelegt, wer für die Bestattung zu sorgen hat, so hat diese Person unabhängig von der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht des § 8 Absatz 1 BestattG für die Bestattung zu sorgen.

Sofern den zur Tragung der Bestattungskosten verpflichteten Personen nicht zugemutet werden kann die erforderlichen Kosten zu tragen, können sie einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten stellen.

Dies ist vorliegend, wenn der vorhandene Nachlass sowie Leistungen, die aus Anlass des Todes erbracht werden, für eine mögliche Übernahme der Bestattungskosten zu gering ausfallen.

Unter Leistungen, die aus Anlass des Todes erbracht werden, sind zum Beispiel das Sterbegeld oder Auszahlungen aus einer Sterbegeldversicherung zu verstehen.

Link zur Terminvergabe: timeacle - Stadt Dormagen Leistungen SGB XII, AsylbLG

Soziale Leistungen, Fachbereich Integration und Soziales

Es müssen keine Fristen beachtet werden. Es empfiehlt sich jedoch, die Frage der Kostenübernahme rechtzeitig mit der zuständigen Stelle zu klären. Je später ein Antrag nach Eintritt der Kostentragungspflicht gestellt wird, desto eher können Zweifel an der Zumutbarkeit der Kostentragung bestehen.

§ 74 SGB XII garantiert eine angemessene und würdige Bestattung des Verstorbenen. Übernommen werden die „erforderlichen Kosten“. Maßstab hierfür ist, was ortsüblicher Weise zu den Bestattungskosten im oben genannten Sinne gehört, orientiert an den Beziehern unterer bzw. mittlerer Einkommen.

  • Die nachfragende Person ist zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet.
  • Der zur Tragung der Bestattungskosten verpflichteten Person ist es finanziell nicht zuzumuten die Kosten aus eigenen Mitteln zu tragen.
  • Es werden nur die im Einzelfall erforderlichen Kosten der Bestattung übernommen.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen