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Wohnraumschutzsatzung

Beschreibung

Im Gebiet der Stadt Dormagen ist die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet und es besteht ein erhöhter Bedarf für Wohnraum.

Mit dem am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Gesetz zur Stärkung des Wohnungswesens in Nordrhein-Westfalen (WohnStG NRW) wurden die gesetzlichen Handlungsmöglichkeiten gegen verstärkt auftretende Formen der Zweckentfremdung von Wohnraum erweitert. Neben einigen anderen Kommunen in NRW hat auch die Stadt Dormagen von der im WohnStG enthaltenen Ermächtigung Gebrauch gemacht und eine auf dieses Gesetz abgestimmte Wohnraumschutzsatzung erlassen.

Aus diesem Grund ist seit dem 10.07.2023 der Leerstand von Wohnraum für einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten in der Stadt Dormagen genehmigungspflichtig. Für jeden Leerstand von Wohnraum ist eine gesonderte Genehmigung der Stadt Dormagen erforderlich.

Jeder Leerstand muss zunächst angezeigt werden. Hierfür nutzen Sie bitte das Formular "Erweiterte Leerstandsanzeige". Falls der Leerstand nicht im Rahmen von Um- oder Neubauarbeiten entstanden ist oder entstehen wird, lassen Sie die entsprechenden Felder innerhalb des Formulars frei.

Für die Beantragung einer Genehmigung der Zweckentfremdung durch Leerstand nutzen Sie das gleichnamige Formular und füllen dieses vollständig aus.

Für die Beantragung eines Negativattests nutzen Sie bitte ebenfalls das gleichnamige Formular.

Fachbereich: Integration und Soziales

Produkt: Soziales Wohnen

Die Anzeige des Leerstands muss erfolgen, sobald absehbar ist, dass der Wohnraum länger als sechs Monate leer stehen wird. Dies ist spätestens dann der Fall, wenn der Wohnraum bereits seit sechs Monaten leer steht.

Die Antworten auf einige der häufig auftretenden Fragen im Zusammenhang mit Zweckentfremdung und Wohnraumschutz wurden in einem FAQ zusammengestellt, den Sie im Downloadbereich finden können.

Bestimmte Handlungen im Bereich der Zweckentfremdung und des Wohnraumschutzes sind gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach der Anlage zu § 5 der Verordnung nach dem Wohnraumstärkungsgesetz.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen