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Zweitwohnungssteuer

Beschreibung

Die Zweitwohnungssteuer gehört, wie zum Beispiel auch die Hundesteuer, zu den so genannten örtlichen Aufwandsteuern. Aufwandsteuer deshalb, weil ein "besonderer Aufwand" besteuert wird, also eine Einkommensverwendung für Dinge, die über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehen. Sie kann von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweit- beziehungsweise Nebenwohnung für den persönlichen Lebensbedarf) erhoben werden. Die Städte und Gemeinden in NRW können in eigener Zuständigkeit und rechtlicher sowie kommunalfinanzpolitischer Eigenverantwortung entscheiden, ob und in welchem Umfang sie Zweitwohnungsteuer erheben wollen. Die Zweitwohnungssteuer in Dormagen beträgt 15% der jährlichen Nettokaltmiete. 

In der Regel betrifft dies alle Personen, die im betreffenden Ort eine Wohnung bezogen und diese als Nebenwohnung gemeldet haben. Ob die Wohnung gemietet ist oder vom Eigentümer selbst bewohnt wird, spielt dabei keine Rolle, ebenso nicht die Frage, ob sich die Hauptwohnung am selben Ort befindet.
Dauercamper, die einen Saisonstellplatz mieten, sind ebenso zweitwohnungssteuerpflichtig.

Als Bemessungsgrundlage dient meist der jährliche Nettokaltmiete, bei Eigentumswohnungen die ortsübliche Vergleichsmiete (Mietspiegel). Aufgrund der kommunalen Eigenständigkeit gelten keine einheitlichen Regelungen.

Generell von der Zweitwohnungsteuer befreit sind "verheiratete" Berufspendler*innen, die eine faktische Hauptwohnung unterhalten und sich aber mit Nebenwohnung anmelden.

 

Zuständige Einrichtungen

  • Steueramt
      • Paul-Wierich-Platz 2
      • 41539 Dormagen

Zuständige Kontaktpersonen