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Bürgerantrag

Kurzbeschreibung

Anregungen und Beschwerden können Sie gemäß § 24 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen an den Rat der Stadt Dormagen richten.

Beschreibung

Mithilfe eines Bürgerantrags nach § 24 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) hat jede Einwohnerin und jeder Einwohner der Gemeinde, die oder der seit mindestens 3 Monaten in der Gemeinde wohnt, das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden. 

Dieses Recht ist auch Ausfluss des im Grundgesetz garantierten Petitionsrechts und kann deshalb auch dann geltend gemacht werden, wenn es sich gegen Verwaltungshandeln richtet, gegen das Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe eingelegt werden können.

§ 24 Gemeindeordnung NRW

§ 8 der Hauptsatzung der Stadt Dormagen 

Fachbereich Bürger- und Ratsangelegenheiten/Ratsbüro und Beschwerdemanagement 

Der Bürgerantrag ist schriftlich und mit Unterschrift versehen beim Bürgermeister der Stadt Dormagen einzureichen. 

Juristische Personen sind nicht antragsberechtigt.

Nach Eingang einer Beschwerde oder Anregung wird zunächst geprüft, ob es sich um eine Angelegenheit handelt, die in den Aufgabenbereich der Stadt Dormagen fällt. Andernfalls wird sie vom Bürgermeister an die zuständige Stelle weitergeleitet und der Antragsteller bzw. die Antragstellerin wird unterricht. 

Fällt der Antrag in den Zuständigkeitsbereich der Stadt Dormagen, entscheidet der Rat, in welchem Fachausschuss die Angelegenheit erledigt wird. Der zuständige Fachausschuss prüft den Antrag inhaltlich und gibt dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin die Möglichkeit, das Anliegen dem jeweiligen Auschuss mündlich vozutragen. Anschließend überweist der Auschuss die Anregung oder Beschwerde an eine zur Entscheidung berechtigte Stelle. Der Aussschuss kann bei der Überweisung Empfehlungen aussprechen. An die Empfehlung ist die zur Entscheidung berechtigte Stelle jedoch rechtlich nicht gebunden. 

Bei Fragen können Sie Sich an die o.g. Kontaktpersonen wenden.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen